61 ct. für taz-Leistungsträger

Habe gerade versucht, im taz-Forum meinen Senf zu einem Text dazuzugeben, der von der Weigerung der Zeitungsverlage von Frankenpost bis taz handelt, angemessene Honorare zu zahlen. Dann kam eine seltsame Fehlermeldung. Vielleicht taucht mein Kommentar noch auf, ansonsten steht er hier:

Selbstausbeutung war für taz-Redakteure schon immer das Opfer, das sie für ihren journalistischen Idealismus aufbrachten. Bei aller Sympathie war mir immer klar: Wenn schon die Redakteure so aufopferungsbereit sind, werde ich als Freier mir nie leisten können, für Euer Blatt zu arbeiten, zumal ich kein Single bin, sondern als Familienvater den Großteil des Lebensunterhalts von vier Menschen finanzieren muss und das auch noch im teuren Bayern und nicht im billigen Berlin.

Jetzt bin ich aber regelrecht geschockt, WIE niedrig die Zeilensätze sind. Dieser Beitrag zum Beispiel bringt dem Kollegen Rath (wenn er Leistungsträger ist, wie ich annehme) rund 100 Euro Umsatz (einem Leistungsliegenlasser, oder wie auch immer die tazler das nennen, brächte er wenig mehr als 60 Euro). Selbst bei den angeblich angemessenen Sätzen (128 Euro) wüsste ich nicht, wie ich auf einen grünen Zweig kommen sollte. Wie viele solche Texte kann man wohl an einem durchschnittlichen Tag recherchieren, schreiben und verkaufen? Es sind ja auch nicht alle mit so überschaubarem Rechercheaufwand zu stemmen wie dieses Stück, bei dem die Quellen überwiegend naheliegen und die Gesprächspartner (bis auf den fränkischen Auftraggeber) gerne reden.

Nun gut, ich bin Wirtschaftsjournalist und gewohnt, Dinge durchzurechnen und mir dabei nicht vor lauter Idealismus nicht in die Tasche zu lügen.

Dass ausgerechnet die taz jetzt sogar gerichtlich feststellen lassen will, dass die von Herta Däubler-Gmelin 2002 eingefädelte Reform des Urhebervertragsrechts eine sozialromantische Geistesverirrung war und Autoren eigentlich froh sein sollten, wenn jemand ihr Geschreibsel überhaupt gegen Honorar druckt, kann aber doch wohl nur ein schlechter Witz sein.

Ich warte ja nur noch drauf, dass die fränkischen und niederbayerischen Provinzverleger unter Berufung auf Euch die von ihren eigenen Verbandsfunktionären akzeptierten Vergütungssätze sabotieren.

Ich zitiere mal $32 UrhG:
"(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist."

Offenbar will sich Euer Justiziar hier wohl aufs Gewohnheitsrecht hinausreden: Miserable Bezahlung ist üblich, darum legitim. Das ist aber nicht redlich und berücksichtigt auch keineswegs alle Umstände.

Wenn er das durchzieht, macht er damit Euer moralisches Recht zunichte, jemals wieder die Ausbeutung von Milchbauern in unserem Land oder von Farm- und Minenarbeitern in der 3. Welt zu kritisieren. Ihr legitimiert nämlich sonst das Recht des Stärkeren. Wenn Ausbeutung üblich ist, dann ist sie nach dieser Denkart rechtens.

Vielleicht hat ja Euer Justiziar auch nur vergessen, dass Genossenschaften im Binnenverhältnis zu ihren Genossen Mehrheitsbeschlüsse fassen können, die dem einzelnen Genossen zum Nachteil gereichen, dass aber jede Genossenschaft ihren externen Zulieferern marktübliche Preise bezahlen muss. Oder bekommt Ihr etwa aus Solidarität die Druckfarben und das Papier billiger? Sicher nicht. Gespart wird da, wo es geht, und das ist dann eben bei den gutmütigen – also dummen – Journalisten. Die lassen es noch mit sich machen.

"(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen."

Eine Vereinbarung, wie sie hiermit gemeint war, ist z.B. die mündliche Abrede, sich freiwillig unter Wert an Euch zu verkaufen. Das Gesetz zwingt Euch ja nicht, einem Autor, der sich mit dem Bisschen begnügt, ein höheres Honorar gegen seinen Willen aufzudrängen. Wenn er es aber fordert, seid Ihr verpflichtet, es zu bezahlen.

"…Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

Das heißt: Tricksen ist nicht.

Sie sind der oder die 1523. Leser/in dieses Beitrags.

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