Drucker- und PC-Abgabe sind EU-Richtlinien-konform

Frisch aus Luxemburg:

„Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schuldners dieser Abgabe, durch die den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke vergütet werden soll.“

Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 80/13 

Hier das juristische Original-Dokument.

Und hier die Presseinfo der VG Wort:

EuGH bestätigt Vergütungsanspruch der Urheber für Drucker und PC 

München, 27.06.2013. In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC eine Gerätevergütung zu entrichten ist. 

In den seit 2002 eingeleiteten Klageverfahren der VG WORT gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PC hatte der für das Urheberrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Europäischen Gerichtshof im Jahre 2011 mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht vorgelegt. 

Der EuGH hat die Rechtsauffassung der VG WORT in wichtigen Punkten bestätigt. Die in der EU-Urheberrichtlinie vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ umfasse auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers oder PCs, soweit diese Geräte miteinander verbunden sind. Führe der dadurch ermöglichte Vervielfältigungsvorgang im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger, müssten die Urheber dafür in jedem Falle einen gerechten Ausgleich erhalten.

Bei der Frage der Vergütungspflicht komme es auch nicht darauf an, ob der Rechteinhaber der Vervielfältigung zugestimmt hat oder nicht. Wenn ein europäischer Mitgliedstaat bestimmte Vervielfältigungen gesetzlich erlaubt, wie dies in Deutschland gemäß § 53 UrhG der Fall ist, hat eine etwaige Zustimmung des Urhebers keinen Einfluss auf die Vergütung.

Schließlich führe auch die bloße Möglichkeit des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen, die Vervielfältigungen verhindern oder einschränken – wie beispiels-weise Kopierschutzmaßnahmen – keineswegs dazu, dass die Vergütung entfällt.

Die heutige Entscheidung des EuGH sorgt in einem wichtigen und seit vielen Jahren geführten Rechtsstreit für Klarheit. „Sie hat große Bedeutung“, so Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT, „für die Sicherung einer angemessenen Vergütung der Urheber und Rechteinhaber im digitalen Bereich.“ Das gilt sowohl für das bis Ende 2007 geltende Urheberrecht, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens beim BGH war, als auch für die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008.

Zusammenfassend zur Historie des Verfahrens: 

Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit, im Dezember 2007 und im Oktober 2008 eine Vergütungspflicht für Drucker und PCs zunächst abgelehnt. Die nachfolgenden Verfassungsbeschwerden der VG WORT hatten jedoch Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hob sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf und verwies zur Klärung zurück an den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einzelne Fragen zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RiLi 2001/29/EG v. 22. Mai 2001) vorgelegt.

Nach der Entscheidung des EuGH am heutigen Tag wird das Verfahren beim Bundesgerichtshof fortgeführt werden.

Die Verwertungsgesellschaft WORT verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland. www.vgwort.de 

Pressekontakt:

VG WORT Angelika Schindel, Pressereferentin, 089-51412-92 angelika.schindel@vgwort.de

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2 Antworten auf „Drucker- und PC-Abgabe sind EU-Richtlinien-konform“

  1. Verstehe ich das richtig? Allein wegen des Besitzes eines Druckers oder Computers soll ich – sozusagen vorbeugend – wegen des Urheberrechts zur Kasse gebeten werden?

    Wenn ich mit einer solchen Abgabe am Ende kopieren und verwerten darf, dann finde ich das eine gute Sache. Allerdings klingt das sehr nach Kulturflatrate, also nach der Quadratur des Kreises. Und dieser Gedanke ist einfach zu schön um wahr zu sein. Das zeigt ja das Hauen und Stechen zwischen Urhebern und Nutzern in der Realität.

    Aber irgendwie klingt der Absatz mehr nach der Suche nach einem Geschäftsmodell, dass auf Annahmen beruht. Z. B. der Annahme, dass die theoretische Möglichkeit zur Raubkopie mit Hilfe der Technik ausreicht, um die Nutzer dieser Technik, nämlich alle, unter Generalverdacht zu stellen. Mit so etwas bin ich aber nicht einverstanden.

    Natürlich kann es sein, dass ich das falsch sehe, schon allein deshalb, weil ich zwar am Thema interessiert bin, aber von der Sache keine Ahnung habe.

    Es wäre schön, wenn Sie, lieber Herr Froitzheim, die Zeit fänden, mir das mal ein bisschen näher zu erläutern.

    Vielen Dank dafür!

    1. Lieber Herr Sander,

      das ist eigentlich eine uralte Sache. Nach dem deutschen Urheberrecht muss der Autor hinnehmen, dass seine in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen Texte fotokopiert werden oder dass Sendungen per Videorekorder mitgeschnitten werden. Der Bürger hat nämlich das Recht, Privatkopien von frei zugänglichen „Werken“ zu erstellen. Als Entschädigung dafür, dass der Gesetzgeber dies erlaubt, erhält der Urheber über seine Verwertungsgesellschaft pauschalisierte Tantiemen. Die Beträge, die unsereiner erhält, sind unerheblich: Die VG Wort hat jährliche Einnahmen in der Größenordnung von 1,50 Euro pro Einwohner. Erheblich mehr von den Geräteabgaben geht an die Gema (für Komponisten und Songtexter) und die GVL (Sänger und Musiker). Unter dem Strich ist es immer noch nicht viel Geld – einige Cent am Tag pro Bürger, also nichts, was annähernd in die Größenordnung einer Kulturflatrate käme. Es ist für die meisten Urheber nur ein kleines Zubrot.

      Zu PCs und Druckern: Früher war im Preis eines Fotokopierers eine Urheberrechtsabgabe enthalten. Heute wird daheim kopiert, also müssen die IT-Gerätehersteller zahlen. Diese versuchen ihre Kunden als Lobby zu instrumentalisieren, indem sie die Konsumenten gegen die Urheber aufhetzen. In Wirklichkeit haben die Urheberabgaben keinerlei Einfluss auf den Verkaufspreis. Hätten die Hersteller vor Gericht Recht bekommen, hätten sie das in die Rücklagen eingestellte Geld behalten und als Gewinn ausweisen können. Die Abgaben waren immer eingepreist; die Industrie hat nie auch nur erwogen, den Kunden einen Cent zurückzuerstatten. Preiserhöhungen wird es deshalb auch keine geben: Wenn ein PC heute 499 Euro kostet, werden die diesen Schwellenpreis auch künftig nicht überschreiten und etwa 511 Euro verlangen. Die nächsthöhere Preisschwelle liegt bei 549 Euro. Den Preis um 50 Euro zu erhöhen, können Industrie und Mediamärkte mit den von den VGs geforderten 12 Euro nicht begründen oder gar rechtfertigen.

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