Was die Referenten von den Verlegern übernommen haben

Wenn Sie vergleichen möchten, was im Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht von den ursprünglichen Wünschen der Verleger übrig geblieben ist, bitte sehr (rot gestrichen: Verlegerentwurf, gelb hinterlegt: neu im Referentenentwurf, schwarz: übernommen):

§ 87f

  1. Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile daraus hiervon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben zugänglich zu machenDas Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Presseerzeugnisses oder von Teilen daraus. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

  2. Ein Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist die redaktionell-technische
    gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der
    Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die
    soweit
    sie
    nicht überwiegend ausschließlich der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der  Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen, gleichviel, ob sie von Journalisten oder anderen Personen geschaffen werden. Presseverleger ist derjenige, der die wirtschaftliche und organisatorische Leistung erbringt, um das Presseerzeugnis herzustellen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten nicht als Presseverleger im Sinne dieses Gesetzes.

 § 87g

  1. Das Recht des Presseverlegers ist übertragbar. Der Presseverleger kann einem anderen das Recht einräumen, das Presseerzeugnis auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

  2. Das Recht erlischt (50) Jahre ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses jedoch bereits (50) Jahre nach der Herstellung, wenn das
    Presseerzeugnis innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden
    ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

  1. §10 Abs. 1, § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teil 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend, mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a [sowie der §§ 54 und 54c].Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist. (Gewerkschaftsforderung)

    Das Recht des Presseverlegers, einzelne Vervielfältigungsstücke von Teilen eines in unkörperlicher Form veröffentlichten Presseerzeugnisses zum eigenen gewerblichen Gebrauch herzustellen, kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, soweit nicht

    1. die Vervielfältigungsstücke zum Zweck der Zusammenstellung mit einem oder mehreren anderen Presseerzeugnissen oder Teilen davon, zur Aufnahme in ein Archiv oder zur Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe hergestellt werden, oder

    2. das Presseerzeugnis durch technische Maßnahmen im Sinne von § 95 a geschützt ist oder

    3. der Presseverleger die Vervielfältigungsstücke selbst herstellt oder herstellen lässt.

    Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.

    Absatz 1 gilt auch für die dem Presseverleger in Bezug auf das eigene Presseerzeugnis eingeräumten oder übertragenen Vervielfältigungsrechte. Gestattet der Rechtsinhaber die Aufnahme eines Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstands in ein Presseerzeugnis, so erwirbt der Presseverleger im Zweifel ein ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken im Sinne von Absatz 1. § 38 bleibt unberührt.

    Werden Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet sind, zum Zwecke der gewerblichen Nutzung betrieben, wird vermutet, dass diese zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken im Sinne von Absatz 1 benutzt werden.

  2. Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nicht gewerbliche Zwecke. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen. (Entschärfte/entkonkretisierte Gewerkschaftsforderung)

 

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