Artikel 13, die Foren und was Angstmacherei bewirkt

Die EU-Parlamentarier bekommen zur Zeit einiges an Offenen Briefen. Einer stammt von einem Bündnis von deutschen Forenbetreibern, die sich offensichtlich von der auf Youtube, Instagram & Co. gemünzten Definition in Art. 2 Abs. 5 der Urheberrechts-Richtlinie für betroffen halten. Der Aufruf trägt den Titel „Rettet eure Internetforen – gegen Art. 13“, so als sei es jetzt noch möglich, an dem zur Abstimmung anstehenden Kompromiss noch zu schrauben. Nein zu Art. 13 heißt Nein zur Richtlinie. Unter den Unterzeichnern befinden sich Webmaster kleiner und kleinster Foren. Die schönsten Beispiele:

Sie alle scheinen von kollektiver nackter Panik erfasst zu sein. Da die aktuelle Richtlinie schwer zu finden ist und noch immer nicht in Deutsch vorliegt, habe ich den entscheidenden Absatz mal in DeepL gekippt. Hier ist der Wortlaut:

Art. 2 (5)

„Online-Dienstanbieter für die gemeinsame Nutzung von Inhalten“ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützter Gegenstände, die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er aus wirtschaftlichen Gründen organisiert und fördert. „Artikel 13, die Foren und was Angstmacherei bewirkt“ weiterlesen