Da kriegt man doch nen (Doktor) Vogel

(Text vom 3. Mai, leicht aktualisiert am 19. Mai)

Zu der Zeit, als die Entscheidung fiel, sollte ich mich auf ärztliches Anraten eigentlich schonen und Stress vermeiden. Als Verwaltungsratsmitglied der VG Wort konnte ich aber leider auch im Krankenstand nicht vermeiden, mitzubekommen, was der BGH in unserem Rechtsstreit mit Martin Vogel entschieden hat, und vor allem, wie jetzt viele Kollegen im Netz auf uns Autorenvertreter verbal eindreschen. Von Leuten, die sich nie auch nur auf einer Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten (da darf jeder Autor hin, der sich angemeldet hat) haben blicken lassen, als „Verräter“ gemobbt zu werden, ist Stress der ganz fiesen Art und meiner Genesung gewiss nicht zuträglich. Aber ich will nicht jammern.

Damit die Beschimpfungen künftig vielleicht ein wenig fairer ausfallen, möchte ich heute deshalb einen um Sachlichkeit bemühten Blogbeitrag von Jan Drees mit dem Titel „Warum verbünden sich Schriftsteller mit Verlagen?“ zum Anlass nehmen, ein paar Hintergründe zu erklären und Missverständnisse gerade zu rücken. „Da kriegt man doch nen (Doktor) Vogel“ weiterlesen

Pfennig: „LSR ist systematisch falsch“

„Das Gesetz ist systematisch falsch, weil es das Problem zwischen Urhebern und Presseverlegern verschleiert, aber nicht löst, indem es den Urhebern zwar einen schwer durchsetzbaren Anteil am Leistungsschutzrecht zuspricht, aber darauf verzichtet, eine Verwertungsgesellschaftspflicht einzuführen, die allein die Garantie einer fairen Beteiligung bieten könnte. In einer Situation, in der die Urheber die größten Schwierigkeiten haben, gegenüber den Verlagen ihre Rechte durchzusetzen und faire Vergütungen zu verhandeln, lässt sich absehen, dass sie am Ende mit leeren Händen dastehen werden.“

Gerhard Pfennig, Ex-Chef der VG Bild-Kunst und Sprecher der Initiative Urheberrecht, über das kürzlich beschlossene Internet-Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Was die Referenten von den Verlegern übernommen haben

Wenn Sie vergleichen möchten, was im Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht von den ursprünglichen Wünschen der Verleger übrig geblieben ist, bitte sehr (rot gestrichen: Verlegerentwurf, gelb hinterlegt: neu im Referentenentwurf, schwarz: übernommen):

§ 87f

  1. Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile daraus hiervon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben zugänglich zu machenDas Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Presseerzeugnisses oder von Teilen daraus. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

  2. Ein Presseerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist die redaktionell-technische
    gestaltete Festlegung journalistischer Beiträge und anderer Elemente auf Papier oder einem elektronischen Träger im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, „Was die Referenten von den Verlegern übernommen haben“ weiterlesen

Kreutzer irrt. Oder ist das Absicht?

Bernd Graff von der Süddeutschen hat den irights.informanten Till Kreutzer interviewt. Dieser liegt allerdings in wesentlichen Punkten falsch. Ich zitiere mal – und gebe meinen Senf dazu.

Kreutzer: „Es sagt keiner, dass die geltenden Gesetze obsolet sind und dass Rechtsbruch plötzlich legitim ist.“

Es gibt durchaus Leute, die das sagen. Einfach mal googlen oder in Foren schauen, dann findet man welche.

Carta

Poscoleri

Net Ethics

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Kraftwerk, Sabrina Setlur und die Sporadika der Presseverleger

Unglaublich, was für ein absurdes Zeug zur Zeit durch die Medien und die Juristenblogs blubbert – weil der gleiche Unsinn im Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht (LSR) steht. Bevor ich erkläre, warum Journalismus nichts mit Musikfetzen von Kraftwerk zu tun hat und die vermeintliche Analogie keine ist, lesen Sie bitte diese Passage aus dem Anhang zum LSR-Gesetzentwurf (Hervorhebungen von mir):

Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20. 11. 2008, Az. I ZR 112/06) ausgeführt hat. Ebenso wie beim Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers der Schutzgegenstand nicht der Tonträger selbst ist,  „Kraftwerk, Sabrina Setlur und die Sporadika der Presseverleger“ weiterlesen