Kraftwerk, Sabrina Setlur und die Sporadika der Presseverleger

Unglaublich, was für ein absurdes Zeug zur Zeit durch die Medien und die Juristenblogs blubbert – weil der gleiche Unsinn im Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht (LSR) steht. Bevor ich erkläre, warum Journalismus nichts mit Musikfetzen von Kraftwerk zu tun hat und die vermeintliche Analogie keine ist, lesen Sie bitte diese Passage aus dem Anhang zum LSR-Gesetzentwurf (Hervorhebungen von mir):

Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20. 11. 2008, Az. I ZR 112/06) ausgeführt hat. Ebenso wie beim Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers der Schutzgegenstand nicht der Tonträger selbst ist, ist auch hier nicht das Presseerzeugnis selbst Schutzgegenstand, sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers. Die unternehmerische Leistung umfasst jeden Teil des Presseerzeugnisses; die erforderlichen Mittel müssen für einen kleinen Teil genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Festlegung einer Ausgabe. In diese unternehmerische Leistung greift auch derjenige ein, der nur kleine Teile entnimmt.


Doch, es kann nicht nur etwas anderes gelten, es muss. Das kapiert eigentlich jeder, der schon mal eine Zeitungsmeldung online gelesen hat, Urheberrecht und Leistungsschutzrecht voneinander unterscheiden kann, von den Musikern Moses Pelham und Sabrina Setlur gehört hat sowie die Musik der Band Kraftwerk kennt – und das BGH-Urteil zum Fall „Metall auf Metall“ vollinhaltlich verstanden hat. Ein hoher Anspruch an Referenten im Justizministerium? Mag sein, aber es geht ja auch um was.

Also:

1. Was der gute Herr Pelham mit dem Fetzen von der „Kraftwerk“-Platte laut BGH gemacht hat, ist folgendes: Er hat das Segment aus der Originalaufnahme immer und immer wieder hintereinander kopiert und dadurch zum tragenden rhythmischen Motiv des Setlur-Songs gemacht:

„…die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt…“

Wer das Urteil mit wachem Verstand liest, wird merken, dass der BGH nur sagt, ein Fetzen könne schutzwürdig sein – nämlich in besonderen Fällen wie diesem, wo daraus per Cut-and-paste ein Fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-fetzen-Fetzen wurde. Zwischen den Zeilen zu lesen, jeder Fetzen sei grundsätzlich geschützt, erfordert schon ein hohes Maß an Fantasie. Nein, grundsätzlich (im juristischen Sinne = „eigentlich schon, aber“) ist das Musikfragment gerade nicht geschützt; in eklatanten Ausnahmefällen wie diesem liegen die Dinge eben mal anders.

Übrigens hat der BGH mitnichten entschieden, dass das Sampeln im konkreten Fall überhaupt illegal wäre. Er wies das OLG an, zu prüfen, ob es nach § 24 nicht doch legal war. (War es nicht nach dessen Meinung nicht. Siehe Kommentar von Spiegelkritik. Anm. ujf 20.6.2012-18:09)

„Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 Satz 1, §§ 16, 17 UrhG) auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Sollte dies der Fall sein, ist die Klage unbegründet, weil dann auch die vom Berufungsgericht bislang nicht geprüften Ansprüche aus einem Urheberrecht des Klägers zu 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 17 UrhG) und aus Künstlerleistungsschutzrechten der Kläger (§§ 73, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 16, 17 UrhG) jedenfalls im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG ausscheiden. Sollten die Voraussetzungen einer freien Benutzung nicht vorliegen, ist die Klage dagegen begründet.“

2. Dass hier das Leistungsschutzrecht herhalten musste und nicht das Urheberrecht, legt den Schluss nahe, dass die Kraftwerker genau wussten, dass sie mit dem Urheberrecht vor Gericht nicht weit kommen würden. Da aber Moses P. faul und dumm genug war, die zwei Takte nicht nachzuspielen, sondern sie 1:1 aus dem Originalwerk zu extrahieren, hatten die Elektromusiker ihn erst einmal am Beutel. Die Bandmitglieder von Kraftwerk traten nämlich in verschiedenen juristischen Rollen auf – als Komponisten, Interpreten und Produzenten. Der Komponist hat das Urheberrecht, die Musiker und Produzenten je eigene Leistungsschutzrechte.

Jetzt übertragen wir diesen vermeintlichen Präzedenzfall doch mal in die Presse-Online-Landschaft. Hierzu stellen wir uns einen Verlag vor, der von Journalisten geführt wird und zu einem Text eine kongeniale Schlagzeile gedruckt hat, die in der Redaktion ersonnen wurde. Nun kommt der Verletzer daher, vervielfältigt die Headline in gleicher Typografie und stempelt mit dieser Schablone eine Doppelseite voll. Am Beispiel einer kürzlich erschienenen Brandeins-Story von mir sähe das in etwa so aus:

Analogie zur BGH-Entscheidung „Metall auf Metall“ in der Presse

Das wäre demnach ein Verstoß, gegen den meine Verlegerin vorgehen könnte: die perfekte Analogie zum Setlur-Pelham-Fall. Wenn jemand dagegen in seinem eigenen Schriftbild meldete, ich hätte bei brandeins einen Text mit dem Titel „Kurzschluss“ veröffentlicht, wäre es dies nicht. Also keine LSR-Verletzung.

Okay, eine Ein-Wort-Überschrift ist vielleicht ein wenig überspitzt, aber wirklich nur ein wenig. Ein alltägliches Beispiel aus der Praxis habe ich mal hier unter die Lupe genommen, als der Wortlaut des §87f ff. noch nicht vorlag.

Zu bedenken gilt auch, dass der Paragraf ein Presseverleger-Privileg einführen würde, wobei ein Presseverleger dadurch charakterisiert würde, dass er journalistische Werke periodisch veröffentlicht. Das träfe bei brand eins zu, weil der Verlag jeden Monat die Werke aus dem Vormonatsheft öffentlich zugänglich macht. Bei Spiegel Online, sueddeutsche.de, FAZ.net oder Handelsblatt.com kann davon keine Rede sein. Diese Onlineseiten sind aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht keine Periodika, denn die Texte gehen zu unterschiedlichen Zeiten im Lauf des Tages online. Sie sind somit quasi Sporadika.

Übrigens: Wer in dieser Causa mitreden will, sollte wissen, auf wessen Mist die Mär vom Schutzanspruch für kleinste Fetzen, die man im Ministerium allen Ernstes zu glauben scheint, gewachsen ist. Es handelte sich um einen groben Ausrutscher des Generalsekretärs und des Präsidenten der eigentlich hoch angesehenen Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) vor zwei Jahren nach der Berliner Rede von BMinJ Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Hier der GRUR-Text (Hervorhebungen von mir):

„Besonders problematisch erscheint die Definition des Schutzgegenstandes: Soweit ein Verlegerschutzrecht bislang in der Vergangenheit in Deutschland erwogen und im Ausland zum Teil eingeführt worden ist (z.B. in Großbritannien), handelt es sich um einen Schutz des typografischen Erscheinungsbildes. Ein solcher Schutz würde in Zeiten digitaler Übernahme jedoch nichts helfen. Schutzgegenstand könnte daher einzig die wirtschaftlichorganisatorische Leistung der Erstellung und Präsentation der einzelnen Artikel und Nachrichten sein. Da der Schutz von Leistungsschutzrechten nach den Entscheidungen des BGH (vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05 – TV-total für das Sende- und vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06 – Metall-auf-Metall für das Tonträgerherstellerrechtselbst die Übernahme „kleinster Fetzen” erfasst, wäre im Ergebnis jedes einzelne Wort, jedenfalls aber urheberrechtlich nicht geschützte Wortfolgen vom Ausschließlichkeitsschutz erfasst. Mit anderen Worten: ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger droht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst zu werden. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand. Ein weniger weit reichender Schutz jedoch würde, wenn überhaupt, so nur unwesentlich über den Schutz hinausgehen, den schon jetzt der Datenbankschutz nach den §§ 87a ff. UrhG gegen die wiederholte und systematische Übernahme gewährt.“

Dass dies nicht sein kann, liegt in der Tat auf der Hand. Ein „Schutz von Information und Sprache“ vor Verbreitung würde einer verfassungsrechtlichen Normenkontrolle keine Sekunde lang standhalten.

 

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12 Antworten auf „Kraftwerk, Sabrina Setlur und die Sporadika der Presseverleger“

  1. Guten Tag!
    Teile voll und ganz Ihre Analyse der Metall-auf-Metall-Entscheidung. Sie wurde vom GRUR-Präsidenten schon falsch verstanden, aber publiziert – und das pflanzt sich über Zitate dann fort. Schön öfters erlebt; leider wieder schwer aus der Welt zu schaffen, weil alle, die sich zum Thema äußern, das Urteil lesen und die Unterschiede Musik/ Text verstehen müssten. Umso wichtiger ist Ihr Beitrag, Herr Froitzheim.
    Einem Normenkontrollverfahren sehe ich auch mit Freude entgegen!

  2. Sorry, vergessen: Die Sache mit den „Sporadika“ spiegel.de etc. ist nun wirklich Quatsch. Was heißt periodisch?
    http://de.wikipedia.org/wiki/Periodikum

    In der Gesetzesbegründung heißt es einmal: „Die Festlegung
    muss vielmehr Teil einer Sammlung journalistischer Beiträge sein, die nicht einmalig, sondern fortlaufend unter einem Titel erscheint. Damit wird eine redaktionelle Auswahl ebenso vorausgesetzt wie ein regelmäßiges Erscheinen der journalistischen Beiträge.“
    Und dann: „Wenn sich sein Blog als eine verlagstypische Leistung darstellt, kommt der Blogger in den Genuss des neuen Leistungsschutzrechts.“
    Da wird natürlich nicht verlangt, dass neue Beiträge immer und ausschließlich morgens um 8:23 Uhr erscheinen.

    1. Kein Quatsch. Es muss fortlaufend (d.h. nicht nur einmal wie bei einem Buch) und regelmäßig (in festgelegtem Takt) eine _Sammlung_ journalistischer Werke erscheinen. (Die Wikipedia widerspricht dem nicht.) Das ist zweifellos dann erfüllt, wenn jeden Morgen und/oder jeden Abend ein Schwung Artikel auf einmal rausgehauen wird, nicht aber, wenn sich die Veröffentlichung unregelmäßig je nach Nachrichtenanfall über den ganzen Tag und womöglich die Nacht verteilt. In dem Fall ist das Medium viel näher an der Rundfunk-Definition dran als an der des klassischen periodischen Druckwerks. Und wir reden ja hier über _Presse_verleger.

      1. Also den Rundfunk lassen wir jetzt mal beiseite – eigenes spannendes Feld. Aber ein Blick in Löffler/Ricker lässt gerade nichts finden, was auf eine exakte Periodizität abstellen würde (warum auch? Der Sinn ist doch, periodische „Druckwerke“ von einmaligen Flugblättern etc. zu unterscheiden. Auch Plakatreihen sind übrigens laut Löffler/Ricker erfasst, wenn sie eben nicht seltener als 6-monatlich erscheinen). In der Legaldefinition der LPG heißt es doch: „… in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinenden Druckwerke“.
        Aber es ist natürlich richtig, dass man das anders formulieren sollte – was gemeint ist, sollte aber unstrittig sein.

  3. Interessante Überlegungen, aber wohl nicht alle zutreffend.

    a) Ob die Verwendung der 2-Sekunden-Sequenz im Rahmen der „freien Benutzung“ (§ 24 UrhG) nicht-rechtmäßig war, ist -anders als du es schreibst- noch nicht entschieden. Der Fall liegt nämlich erneut beim BGH, das OLG Hamburg hatte Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung.

    b) Unabhängig vom BGH-Urteil zählt am Ende – und das ist verfassungsmäßig logisch – was der Gesetzgeber wollte. Dazu werden regelmäßig die Begründungen zu Gesetzen herangezogen. Wenn also der Gesetzgeber (so wie derzeit das BMJ) am Ende will, das auch kleinste Fetzen geschützt sind, dann sind sie es, so nicht andere Rechte dieser Interpretation entgegenstehen.

    c) Der BGH hat nicht – wie du meinst – nur das Endlos-Looping als Verstoß gesehen. Er führt z.B. wörtlich aus: „Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustellen, stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung.“
    Töne oder Klänge. Nix langes Stück oder so.
    Deine Interpreation: „Zwischen den Zeilen zu lesen, jeder Fetzen sei grundsätzlich geschützt, erfordert schon ein hohes Maß an Fantasie. “ ist zumindest mutig. Der BGH gibt selbst die Literatur an, in der das bereits vor seiner Entscheidung genau so gesehen wurde – hast du die auch „vollinhaltlich verstanden“?

    1. zu a) Danke für den Hinweis. Das mit der Revision war mir entgangen.
      zu b) Nein, man sollte meinen, dass es so ist, aber die Praxis sieht doch anders aus. Das sieht man aktuell am Fall Vogel vs. VG Wort. Da hat das LG München – ähnlich wie in früheren Fällen das DPMA – sich auf den Standpunkt gestellt, maßgeblich sei stets der Wortlaut des Gesetzes, also gerade keine Indizien für den eigentlichen Willen des Gesetzgebers, die man außerhalb des kodifizierten Rechts findet.
      Das BMJ – also irgendwelche Beamte der Exekutive – glaubt nun, aus dem Kraftwerk-Fall solche Schlüsse ziehen zu müssen. Das heißt ja nicht, dass der Bundestag als Legislative sich diese windschiefe Analogie zu eigen machen muss. Definitiv haben die GRUR-Herren damals etwas in den falschen Hals gekriegt, dann aber richtig beschrieben, welche absurden Folgen so eine Analogie hätte.
      Soweit dieser Punkt.
      Das Folgende ist eher noch ein weiteres Argument GEGEN die Schützbarkeit von Text-Schnipselchen. Da geht es ja um die Freie Verwendung: Pelham hätte die Klänge nur selbst reproduzieren (nachspielen) müssen, dann hätte er nie diese Angriffsfläche geboten.
      Ob ich nun analog dazu die Headline abtippe oder sie als entformatierten Text übernehme, ist dem Ergebnis nicht anzusehen. Es ist auch irrelevant, denn dabei bleibt von den putativ leistungsschutzrechtsfähigen Leistungen nichts mehr übrig. Es ist der nackte Text, wie der Urheber ihn schuf – und der unterliegt halt nur dem Urheberrecht. Dieses schützt weder die reine Nachricht noch die alltäglichen handwerklichen Wortaneinanderreihungen des News-Journalismus, denen es an einem Mindestmaß an Originalität gebricht.
      Was die Literaturquellen angeht: Bitte sag genauer, worauf Du hinaus willst.

  4. Dass ein Rechtsstreit eine fünfstellige Summe kostet, kommt nicht oft vor, da muss schon etwas Größeres passiert sein. Große Medienkonzerne wie Springer werden unter normalen Umständen keine kleinen Fische jagen. Das bekannte Phänomen der Massenabmahnungen geht eher auf das Konto von Anwälten, deren Mandanten die breite Öffentlichkeit nicht so gut kennt.

  5. Ich sehe hier vor allem das Problem der Waffenungleichheit. So sinnvoll deine Argumentation erscheint, stellt sich dann doch das praktische Problem, dass ein Millionenkonzern mit eigener Rechtsabteilung gegen eine Privatperson agiert. Die Vergangenheit hat in viel zu vielen Fällen gezeigt, dass auch ungerechtfertigte Abmahnungen aufgrund des hohen Kostenrisikos von Privatpersonen nur schlecht abgewehrt werden können.
    Wenn ein Rechtsstreit schnell eine fünfstellige Summe kostet und im Zweifelsfall eine Fahrt nach Hamburg beinhaltet, dann gibt es einen enormen Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen.

    1. Das gesamte Abmahn-Unwesen in D. ist eine kriminelle, wenngleich leider „legale“ Abzocke, die den Mittelstand weiter vernichten soll. Bin sehr froh, aus diesem Irrenhaus schon lange raus zu sein.

      1. Etwas, das legal ist, kann nicht kriminell sein, nur rechtsmissbräuchlich, dreist, unverschämt, unverhältnismäßig etc.
        Übrigens: Ginge es darum, „den Mittelstand zu vernichten“, wäre es keine Abzocke. Abzocke heißt, sich auf Kosten anderer zu bereichern. Diese anderen sind keineswegs „der Mittelstand“. Und jemanden, den man abzockt, will man nicht vernichten, sondern auch künftig noch melken können.

      2. Typische Juristen-Denke. Mit der üblichen Überheblichkeit vorgetragen.

        Nur weil „lex“ etwas nicht verbietet oder gar erlaubt, ist es noch lange nicht legitim – und deswegen im Umkehrschluß vieles sehr oft kriminell = verbrecherisch, selbst wenn „lex(g)al“. Das gilt z.B. für die Todesstrafe in den USA, für den täglichen feigen BabyCaust und eine Menge anderer Dinge.

        Der Mauermord war auch legal, dennoch ein Verbrechen. Oder sind Sie anderer Meinung?!

        Juristen müssen endlich mal begreifen, daß sie und „ihr Gesetz“ nicht der Maßstab aller Dinge sind und Gesetze sehr oft illegitim und nur dazu da, Verbrecher (Kriminelle) zu schützen.

        Gesetze sind immer Ausdruck der Macht – und Macht kommt immer aus den Gewehrläufen.

        Und € 1.000 oder so für einen Brief an Private empfinde ich als Verbrechen. In anderer Ländern hätte es deswegen schon Gewalt gegeben (was ich natürlich nicht befürworte).

        Generell ist die strikte Befolgung von Gesetzen, nur WEIL es Gesetz ist, einer der größten Fehler „der Deustchen“.

        Das sieht man aber erst, wenn man lange (wie ich) unter Romanen und Slawen gelebt hat und wenn das Hrin nicht durch Jurastudium – na sagen wir mal – „beeinflußt“ wurde – damit Sie mich nicht zensieren, wie man es in D./A. so gern macht.

      3. Juristen-Denke? Ich habe kein einziges Semester Jura studiert. Den Rest verbuche ich unter Polemik. Unsachlicher geht’s ja nicht mehr. Möge sich jeder Mitleser seinen Teil dazu denken.

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