Steuer aufs Dienstfahrrad?

Seltsame Neuigkeiten waren am Dienstag der Süddeutschen zu entnehmen:

„Bekommt ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ein E-Bike oder Fahrrad gestellt, dann muss er es nur noch mit einem Prozent des Preises versteuern, um die Privatnutzung abzudecken. Die Ein-Prozent-Regelung galt bislang nur für Dienstwagen. Der Mitarbeiter muss zudem beim Dienstrad die Anfahrt ins Büro nicht versteuern.“

aus dem Nutzwert-Text „Umsatteln, bitte!“ im Wirtschaftsteil der SZ vom 4.12.2012

Um zu verstehen, was damit gemeint sein könnte: Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs, in diesem Fall eines Dienstfahrrads, ist ein „geldwerter Vorteil“. Die vom Dienstauto bekannte 1-Prozent-Regel würde bei einem 1000-Euro-Fahrrad bedeuten, dass der Arbeitnehmer jeden Monat 10 Euro als unbaren Gehaltsbestandteil versteuern müsste. Bei einem angenommenen effektiven Steuersatz von 20 Prozent ginge es also um zwei Euro pro Monat – eine Bagatelle, deren Verwaltung wohl aufwendiger ist als ihr Ertrag.

Gänzlich absurd wird es aber durch den Satz, der Mitarbeiter müsse die Anfahrt ins Büro nicht versteuern. Fahrten zum Arbeitsplatz muss natürlich niemand versteuern, nicht einmal der Autofahrer. Im Gegenteil: Diese Fahrten wirken sich grundsätzlich steuermindernd aus; deshalb kann jeder, der im eigenen Wagen zur Arbeit fährt, die Pendlerpauschale geltend machen.

Was also meint der Autor damit, dass der Dienstweg auf dem Radl steuerfrei sei? Dass nur die privat gefahrenen Kilometer als geldwerter Vorteil gelten? Soll der Radler Fahrtenbuch führen? Wird der Wegstreckenzähler Pflicht? Quatsch. Der Gag an der 1-Prozent-Pauschalregel beim Auto ist ja gerade, dass sie das Fahrtenbuch erspart.

Somit bleibt nichts von der Lektüre als Verwirrung.

 

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