Artikel 11 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um Artikel 11, also das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, dort um Artikel 12 und unter diesem Link um Artikel 13.

Was Artikel 11 nicht bewirkt: eine Link-Tax

Wen Artikel 11 nicht betrifft: normale User

Wen Artikel 11 betrifft: Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren, die mit ihren Algorithmen automatisch journalistische Texte finden und Auszüge daraus anzeigen

Worum es nicht geht: das Anklicken von Links zu Medien-Websites zu be- oder verhindern, wie es das Schlagwort von der Linksteuer fälschlicherweise suggeriert

Worum es geht: das Anklicken von Links zu Medien-Websites nicht durch Textauszüge überflüssig zu machen, die bereits das Wesentliche des Inhalts vorwegnehmen – so wie die vergrößerten Vorschaubilder in der Google-Bildsuche dazu führt, dass die User nur noch einen kleinen Teil der angezeigten Seiten aufrufen

Warum das Leistungsschutzrecht Urhebern nicht schadet: weil es sich schlimmstenfalls als nutzlos erweist und daher keine zusätzlichen Einnahmen bringt

Warum das Leistungsschutzrecht Urhebern vielleicht sogar nützt: weil die Richtlinie vorsieht, dass die Verlage ihre Autoren an den Erträgen beteiligen

 

 

 

Artikel 12 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um Artikel 12, also die Verlegerbeteiligung an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften, dort um Artikel 11 und unter diesem Link um Artikel 13.

Was nicht drinsteht: dass Autoren „wieder (fast) die Hälfte“ der Tantiemen an die Verlage abgeben sollen.

Was Artikel 12 wirklich ist: eine Kann-Bestimmung, die es den nationalen Gesetzgebern erlaubt, eine früher im jeweiligen Land zulässige Verlegerbeteiligung wieder zu gestatten.

Was es mit der Hälfte der Tantiemen auf sich hat: Dieser hohe Verlegeranteil geht auf die VG Wissenschaft zurück, die 1978 mit der VG Wort fusionierte und danach in deren neuer Abteilung Wissenschaft aufging. Laut deren Verteilungsplan bekamen die Fachverlage 50 Prozent der Ausschüttung, während den Publikumsverlagen 30 Prozent zustanden. Infolge des bis zum BGH geführten Rechtsstreits zwischen dem Fachautor Martin Vogel und der VG Wort entscheiden die Autoren zur Zeit selbst, ob sie einer Verlegerbeteiligung überhaupt zustimmen. Im Online-Bereich (METIS) ist dieser mögliche Anteil von 40 auf 30 Prozent gesenkt worden, soweit der Text nicht hinter einer Bezahlschranke liegt; er entspricht nun dem traditionellen Anteil bei Presse und Belletristik.

Welche Verlage in der VG Wort überhaupt mit am Tisch sitzen: Belletristik- Verlage, Fachverlage, Bühnenverlage.

Wer nicht mit am Tisch sitzt: Verleger von Tageszeitungen und Publikumszeitschriften, Rundfunkanstalten, Privatsender. „Artikel 12 für Dummies“ weiterlesen

Artikel 13 für Dummies

Wer diese Seite liest, hat wahrscheinlich einen Link auf Facebook oder Twitter angeklickt und möchte wissen, was es mit den drei furchtbar schrecklichen Artikeln der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt auf sich hat. Hier geht es um den meistgefürchteten, den Artikel 13, dort um Artikel 11 und unter diesem Link um Artikel 12.

Was nicht drinsteht: Upload-Filter.

Worum es nicht geht: Upload-Filter.

Worum es nicht geht: Nutzungen zu blockieren oder zu verhindern.

Worum es nicht geht: Zensur, Einschränkung der Meinungsfreiheit oder irgendeine Vorab-Kontrolle der hochgeladenen Inhalte.

Worum es nicht geht: Foren, Foto-Communities, Bildungsangebote oder irgendwelche nicht-kommerziellen Websites, auf denen User eigene Beiträge hochladen können.

Worum es nicht geht: Unmögliches oder Unzumutbares von Betreibern kleinerer und nicht-kommerzieller Plattformen zu verlangen.

Worum es geht: Uploads zu erlauben, ohne dass der Uploader Abmahnbriefe befürchten muss. „Artikel 13 für Dummies“ weiterlesen

Stiftung Warentest, Heise und Bibliotheken gegen die Urheber?

Volker Rieck hat mich mit seinen Recherchen über den Lobby-Filz, dem wir einen nicht unbeträchtlichen Teil der laufenden Anti-Urheberrechts-Kampagne verdanken, dazu inspiriert, mir die Mitgliederliste der Organisation Copyright4Creativity mal näher anzuschauen. Es ist verblüffend, wer sich da alles mit der IT-Industrie und den Internet-Riesen ins Bett gelegt hat: Verbände, denen zum Beispiel Hochschul-Bibliotheken angehören oder die Stiftung Warentest, aber sogar Medienunternehmen wie Heise. Wenn Ihr, liebe Miturheber, jemanden kennt, den Ihr hier findet, sprecht ihn drauf an und fragt, warum er Leute unterstützt, die sich pro Google und contra Urheber engagieren.

„C4C bündelt und vertritt die Interessen diverser Verbände – von Industrieverbänden bis zu Verbraucherschutzverbänden – und erweckt allein schon durch den wohlklingenden Namen den Anschein einer gesellschaftlich umfassenden Graswurzelbewegung zur Rettung von Urheberrechten und Kreativität. Dabei geht es ihr um alles andere als das. Denn anders als der Name es vermuten lässt, sind keine Kreative oder Kreativ-Verbände Mitglieder dieser Initiative. Wenn man die Agenda von C4C ansieht, verwundert das kaum. So wird z.B. gleich auf der Startseite des Webauftritts der Value Gap* als Mythos bezeichnet. In der Erklärung ihrer zentralen Ziele taucht das Wort Urheberrecht nicht ein einziges Mal auf. C4C führt damit die Tradition vermeintlicher Graswurzelbewegungen weiter, sich mit einem nett klingenden Namen zu schmücken, der aber das eigentliche Ziel der Bewegung ins Gegenteil verkehrt.“                                          Volker Rieck

* Wertschöpfungslücke zu Lasten der Urheber

Hier die interessantesten Funde aus der Mitgliederliste:
BEUC – The European Consumers’ Organisation

Deutsche Mitglieder: Verbraucherzentrale Bundesverband, Stiftung Warentest „Stiftung Warentest, Heise und Bibliotheken gegen die Urheber?“ weiterlesen

Was die Urheberrechtsrichtlinie wirklich bringt

Im vorigen Blogpost habe ich mich mit der Berliner Demo gegen die neue Urheberrechtsrichtlinie befasst. Hier möchte ich ergänzend Hintergründe liefern, die helfen, zu verstehen, worum es wirklich geht, warum manche „Experten“ mit Vorsicht zu genießen sind und warum ich der Ansicht bin, dass die geschätzten Freischreiber mit ihrer kompromisslosen Ablehnung von Artikel 12 den Urhebern keinen Gefallen tun. 

Es mag banal klingen, ist es aber nicht: Der beste Ausgangspunkt ist natürlich das Studium der Originalquelle (Richtlinientext als PDF). Man merkt den Veröffentlichungen über die Urheberrechtsrichtlinie an, dass viele Autoren sich die Zeit dafür nicht genommen haben oder in der seit dem 16. Februar kursierenden Kompromiss-Fassung mit drei weißen und einer grünen Spalte den Überblick verloren haben. Die hier oben verlinkte Version ist quasi netto, enthält also nur noch den zur Abstimmung stehenden Text ohne die Änderungshistorie mit den von Parlament, Kommission und Rat eingebrachten Streichungen und Ergänzungen.

Da nicht jeder das Juristenenglisch auf Anhieb versteht, empfehle ich jedem, der mitreden oder sich zum Thema äußern möchte, dieses Papier (PDF) des Stuttgarter Musikers und Produzenten Markus Hassold. Markus ist nicht nur Profi-Drummer, sondern studierter Jurist mit Spezialgebiet Urheberrecht. Markus dröselt ganz genau auf, für wen die Vorschriften überhaupt gelten sollen und wen sie nicht betreffen, und bringt in seiner Kritik an der Kritik das ganze Gebäude an Halbwahrheiten zum Einsturz, das vielen Leuten Angst macht. Wichtig sind die Anmerkungen zu Artikel 2 (Definitionen und Abgrenzungen) und 9a (erweiterte Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften).

Uploader dürfen mit Richtlinie mehr als ohne

Damit wird klar, dass Artikel 13 das Ziel hat, gleichermaßen die Interessen der Urheber und der „Uploader“ zu schützen und nicht etwa Veröffentlichungen zu verhindern oder gar eine Zensur-Infrastruktur zu schaffen, wie der bösartigste, absurdeste und am hartnäckigsten wiederholte Vorwurf lautet. Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu Art. 13 hat außerdem die GEMA sehr allgemeinverständlich beantwortet – und entgegen landläufigen Gerüchten ist diese Verwertungsgesellschaft tatsächlich keine Organisation, die Urheber ausbeutet, sondern im Gegenteil deren treuhänderischer Inkassoverein. Die GEMA kämpft dafür, dass die Schöpfer von Musik fair vergütet werden, wenn ihre Songs gespielt, heruntergeladen oder gestreamt werden. 87 Prozent der Mitglieder sind Komponisten und Textdichter, der Rest sind Musikverleger und Erben verstorbener Urheber.  „Was die Urheberrechtsrichtlinie wirklich bringt“ weiterlesen