Im vorigen Blogpost habe ich mich mit der Berliner Demo gegen die neue Urheberrechtsrichtlinie befasst. Hier möchte ich ergänzend Hintergründe liefern, die helfen, zu verstehen, worum es wirklich geht, warum manche „Experten“ mit Vorsicht zu genießen sind und warum ich der Ansicht bin, dass die geschätzten Freischreiber mit ihrer kompromisslosen Ablehnung von Artikel 12 den Urhebern keinen Gefallen tun.
Es mag banal klingen, ist es aber nicht: Der beste Ausgangspunkt ist natürlich das Studium der Originalquelle (Richtlinientext als PDF). Man merkt den Veröffentlichungen über die Urheberrechtsrichtlinie an, dass viele Autoren sich die Zeit dafür nicht genommen haben oder in der seit dem 16. Februar kursierenden Kompromiss-Fassung mit drei weißen und einer grünen Spalte den Überblick verloren haben. Die hier oben verlinkte Version ist quasi netto, enthält also nur noch den zur Abstimmung stehenden Text ohne die Änderungshistorie mit den von Parlament, Kommission und Rat eingebrachten Streichungen und Ergänzungen.
Da nicht jeder das Juristenenglisch auf Anhieb versteht, empfehle ich jedem, der mitreden oder sich zum Thema äußern möchte, dieses Papier (PDF) des Stuttgarter Musikers und Produzenten Markus Hassold. Markus ist nicht nur Profi-Drummer, sondern studierter Jurist mit Spezialgebiet Urheberrecht. Markus dröselt ganz genau auf, für wen die Vorschriften überhaupt gelten sollen und wen sie nicht betreffen, und bringt in seiner Kritik an der Kritik das ganze Gebäude an Halbwahrheiten zum Einsturz, das vielen Leuten Angst macht. Wichtig sind die Anmerkungen zu Artikel 2 (Definitionen und Abgrenzungen) und 9a (erweiterte Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften).
Uploader dürfen mit Richtlinie mehr als ohne
Damit wird klar, dass Artikel 13 das Ziel hat, gleichermaßen die Interessen der Urheber und der „Uploader“ zu schützen und nicht etwa Veröffentlichungen zu verhindern oder gar eine Zensur-Infrastruktur zu schaffen, wie der bösartigste, absurdeste und am hartnäckigsten wiederholte Vorwurf lautet. Die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu Art. 13 hat außerdem die GEMA sehr allgemeinverständlich beantwortet – und entgegen landläufigen Gerüchten ist diese Verwertungsgesellschaft tatsächlich keine Organisation, die Urheber ausbeutet, sondern im Gegenteil deren treuhänderischer Inkassoverein. Die GEMA kämpft dafür, dass die Schöpfer von Musik fair vergütet werden, wenn ihre Songs gespielt, heruntergeladen oder gestreamt werden. 87 Prozent der Mitglieder sind Komponisten und Textdichter, der Rest sind Musikverleger und Erben verstorbener Urheber.
Auf Artikel 12 (Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften) gehe ich weiter unten ein. Zunächst aber noch ein paar Sätze zur Einordnung dessen, was man so alles liest. Vieles ist tendenziös und nicht von Sachkenntnis geprägt; viel zu oft lässt sich keine auch nur grundlegende Kenntnis internationaler urheberrechtlicher Lizenzierungsgepflogenheiten sowie der auf ihnen basierenden Wertschöpfungsmodelle erkennen. So wird oft das kontinentaleuropäische Urheberrecht durcheinandergebracht mit dem Copyright, das insbesondere in seiner US-amerikanischen Ausprägung etwas völlig anderes ist. Hintergrund des Missverständnisses: Da Englisch (zumindest bis zum Brexit) die Haupt-Amtssprache der EU ist, ist in offiziellen Texten immer von der „Copyright Directive“ die Rede, denn die Engländer verwenden der Einfachheit halber ihr gewohntes Wort.
Copyright und Urheberrecht nicht verwechseln!
Falsche und echte Experten
Wer als Journalist nicht tiefer in die Materie einsteigt, bleibt mit hoher Wahrscheinlichkeit an Quellen hängen, die aus diversen Gründen mit Vorsicht zu genießen sind. Bei vielen Kollegen besonders beliebt als Gesprächspartner sind meinungsfreudige Jura-Professoren, die ihr Spezialgebiet „IT-Recht“ nennen, als qualifiziere sie das, über Urheberrecht zu sprechen; Rechtsanwälte, die Urheberrechtsverletzer verteidigen und durch Art. 13 Mandate verlieren würden; Verbraucherschützer, die Urheberabgaben grundsätzlich für Abzockerei halten; die üblichen Verdächtigen aus der Berliner „Netzpolitik“-Szene, denen ein „offenes“ Internet alles und Urheberrecht ganz wenig bedeutet; YouTuber, die nicht gewohnt sind, über den Bildschirmrand hinauszuschauen; immer wieder Julia Reda von der Piratenpartei, die wichtigste Klientelpolitikerin eines Milieus, für das Freiheit im Netz bedeutet, sich beliebig an fremden Werken zu bedienen. Eher selten interviewt werden Urheber und Urheberrechtspraktiker, Leute wie etwa der Kölner Komponist und GEMA-Aufsichtsrat Matthias Hornschuh, der sich als Vorsitzender des Berufsverbandes Mediamusic e.V. sehr für seine Zunft einsetzt. Wer wirklich ernsthaft und fair über die Thematik berichten will, sollte sich auf alle Fälle bei der Initiative Urheberrecht in Berlin umhören. Es muss nicht immer deren Sprecher Professor Gerhard Pfennig sein. Geschäftsführerin Katharina Uppenbrink kann auch Kontakt zu einem thematisch passenden Berufsverband vermitteln.
Politischer Kontext der Verlegerbeteiligung
Nun, wie versprochen, zu Artikel 12: Die Verlegerbeteiligung an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften ist aus freischreiberischer Sicht sicherlich der dickste Stein des Anstoßes. Auch hierzu ist in den Social Media viel Falsches und Unsinniges im Umlauf, das ich gerne richtigstellen möchte, etwa der Irrglaube, künftig müssten „die“ Journalisten „wieder“ die Hälfte den Verlegern abgeben. In Wirklichkeit galt der alte 50:50-Schlüssel ausschließlich im Bereich Wissenschaft (in dem Martin Vogel seine juristischen Fachaufsätze meldete).
Ein Verband, der wie die Freischreiber eisern am Wortlaut von §63a UrhG festhält, wonach Urheberabgaben ausschließlich den Urhebern zustehen, muss natürlich jede Verlegerbeteiligung als Zumutung empfinden. Diese Sichtweise blendet jedoch die Vorgeschichte und den politischen Kontext aus, was nicht verwundert, wenn man sich daran erinnert, dass die VG Wort erst während der letzten Instanz des Vogel-Prozesses richtig in den Fokus der Freischreiber rückte. Sie berufen sich beharrlich auf das 2016 ergangene Urteil, in dem der BGH die Gesetzesbegründung als unmaßgeblich eingestuft hatte. Diese besagte das glatte Gegenteil, nämlich dass Verleger durchaus – wie seit 1958 praktiziert – ein Stück vom Kuchen abbekommen sollen. Die GroKo hat indes nach dem Vogel-Urteil keinen Zweifel an ihrer Absicht gelassen, das vermurkste Gesetz zu reparieren, sobald dafür der europarechtliche Rahmen in Form besagter Richtlinie steht. Der politische Wille, dass die Verleger nicht ausgebootet werden sollen, lässt sich somit nicht wegdiskutieren. Es ist legitim, das ärgerlich zu finden, aber es gibt auch gute Gründe dafür, die Dinge anders zu sehen. Gründe, die nicht ideologischer, sondern pragmatischer Natur sind.
Zum Verlexit führt kein Weg
Die Freischreiber-Chefs scheinen sich in der Hardliner-Rolle zu gefallen, auch wenn ihr Verhalten dadurch fatal an den Ober-Brexiteer Nigel Farage von der UKIP erinnert. Das erklärte (und erst kürzlich wieder bekräftigte) Ziel der Freischreiber ist es, etwas in Gang zu bringen, das man Verlexit nennen könnte. Ihrer Ansicht nach haben die Verleger nichts mehr in der VG Wort zu suchen, die sie vor 60 Jahren gemeinsam mit den Autoren gegründet hatten. Artikel 12 steht diesem Wunsch nach einer reinen Autoren-VG im Weg.
Der schlechte Witz an der Sache ist, dass die Verleger, die in unseren Gremien sitzen, gar nicht jene Presseverlage vertreten, die durch miese Honorare und Knebelverträge die Wut vieler freier Journalisten auf sich gezogen haben. Diese saßen in der VG Wort noch nie mit am Tisch und haben auch nie Ausschüttungen kassiert. Der frühere 30-Prozent-Anteil aus dem Presserepro-Topf floss statt dessen in Fortbildungseinrichtungen der Verlegerverbände, wo er Journalisten zugute kam, teils als Teilnehmer, teils als ordentlich honorierte Dozenten.
Mit ihrer Fundamentalopposition gegen die Richtlinie treffen die Freischreiber daher nicht die BDZV- und VDZ-Größen, die Funkes, Springers, Burdas, Hollands, Ippens, Bauers und Tucci-Diekmanns, sondern vor allem Buchverlage, mit denen die meisten freien Journalisten selten in Berührung kommen, sowie die Betreiber von Websites, die vom Zählsystem Metis erfasst werden. Würden letztere keine Zählmarken mehr in die Texte einbauen, weil das Gesetz sie dazu nicht verpflichtet und sie nichts davon hätten, könnten zweistellige Millionenbeträge pro Jahr nicht mehr an Journalisten verteilt werden. Für einen Prinzipienstreit Metis zu riskieren, das uns gutes Geld für unsere Online-Beiträge bringt, ist keine kluge Strategie.
Kampf gegen die falschen Gegner
Nun ist die Frage müßig, warum sich ein Journalistenclub für den vermeintlichen Schutz von Romanciers, Theaterautoren und Hochschullehrern vor ihren Verlegern einsetzt, also in fremde Belange einmischt. Rechtlich ist es gar nicht möglich, die Berufsgruppen 4 bis 6 (Belletristik-Verlage, Bühnenverlage, wissenschaftliche Verlage) aus dem Verein zu werfen. Deshalb können die Freischreiber nichts anderes tun als auf ihrem Standpunkt zu beharren, jedwede Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der VG Wort sei inakzeptabel. Bekämen sie ihren Willen und somit das Faktische normativen Charakter – und es würde auch kein auf Artikel 12 beruhendes Gesetz den Verlegern Ansprüche einräumen – wäre die Mitgliedschaft in der VG Wort für die Verleger zwar nutzlos, aber nicht hinfällig. Sie könnten in der Mitgliederversammlung immer noch gegen alles, was die Autoren beschließen wollen, ihr Veto einlegen.
Kein Zurück zur Halbe-halbe-Regel
Auf keinen Fall führt Artikel 12, wie oben schon angedeutet, zu einem status quo ante zurück, bei dem Vergütungen für Fachtexte fifty-fifty mit den Verlagen zu teilen waren. Anders als etwa in Belgien gab es in Deutschland auch vor dem Vogel-Prozess keine gesetzlichen Quoten. Die Richtlinie stellt es den nationalen Gesetzgebern unter bestimmten Bedingungen frei, eine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Urheberabgaben (wie es sie in Deutschland jahrzehntelang gab) wieder zu erlauben. Die der Richtlinie folgende Novellierung des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes würde also keinesfalls zu fixen Quoten führen. Die Höhe einer künftigen Verlagsbeteiligung wäre vielmehr Verhandlungssache innerhalb der VG-Wort-Gremien. Zunächst sind der Verwaltungsrat und seine Bewertungskommission gefragt, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Berufsgruppen. Dass die Autoren-BGs „nach Vogel“ je wieder einer Halbe-halbe-Aufteilung zustimmen würden, wie sie im Bereich Wissenschaft früher galt, ist unvorstellbar. Wer etwas anderes behauptet, betreibt Panikmache.
Artikel 12 liefert also Journalisten keinen sachlichen Grund, die Richtlinie abzulehnen, außer dem, dass es immer schöner ist, Geld nicht mit jemandem teilen zu müssen. Priorität muss aber der Erhalt einer funktionsfähigen, starken VG Wort haben. Nicht nur mir ist das eine angemessene Beteiligung der Buchverleger und Websitebetreiber (analog zur „angemessenen Vergütung“ der Autoren heißt das: eine nicht zu üppige Beteiligung) wert. Nur Hazardeure können eine Eskalation wollen. Der Wermutstropfen ist, dass aufgrund des vermeintlich autorenfreundlichen Vogel-Urteils (!) auch Zeitungsverlage Anteile beanspruchen könnten, denn deren Akademie ABZV existiert nicht mehr.
Zusammengefasst die wichtigsten Punkte, die Journalisten über die Richtlinie wissen sollten:
– Die Foren, um deren Fortbestand sich viele im Netz sorgen, sind keine Online Content Sharing Service Provider im Sinne der Richtlinie und fallen deshalb auch nicht unter die Vorschriften, die für YouTube oder Vimeo gelten.
– Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage führt nicht zu einer „Link Tax“. Nicht nur ist der Begriff „Steuer“ eine bewusste Verdrehung der Tatsachen, da es beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage um zivilrechtliche Ansprüche geht. Es wird auch niemand für das Setzen von Hyperlinks zur Kasse gebeten.
– Ziel des Artikels 13 ist, dass YouTube & Co. bei den Verwertungsgesellschaften wie der GEMA Pauschal-Lizenzen erwerben. Nach Artikel 9a können Mitgliedsstaaten die Wahrnehmungsbefugnis der Verwertungsgesellschaften erweitern, so dass diese auch Werke von Nichtmitgliedern lizensieren dürfen. Damit hätte ein Sharing-Dienst die Möglichkeit des „One-stop Shopping“: Mit einer einzigen Lizenz wäre er auf der sicheren Seite.
– Die Richtlinie schreibt keine Upload-Filter vor. Plattformbetreiber müssen lediglich das in ihrer Macht Stehende tun, um ihre Plattform von Inhalten freizuhalten, an denen keine Nutzungsrechte bestehen. YouTube hat seit Jahren ein System namens Content ID, das man als Upload-Filter beschreiben kann. Deshalb ist die Behauptung absurd, die EU werde durch die Einführung von Upload-Filtern YouTube oder gar „das Internet“ kaputtmachen. Kleine brauchen so etwas nicht zu entwickeln, da sie das gar nicht leisten könnten. Somit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Anders gesagt: In YouTubes Macht steht mehr als in der eines Startups. Das tut seiner Pflicht genüge, wenn es a) eine Generallizenz abschließt (deren Kosten keineswegs existenzgefährdend wären) und b) seinen Teil dazu beiträgt, Urheberrechtsverstöße, deren er gewahr wird, zu unterbinden. Man kann das Prinzip mit der gesetzlichen „GEMA-Vermutung“ vergleichen, die einem Gastronomen erlaubt, im Rahmen seiner Pauschallizenz grundsätzlich jede Musik zu spielen.
– Der Richtlinientext enthält keine Bestimmung, aus der sich die Behauptung ableiten ließe, Memes würden verboten. Im Gegenteil: Artikel 13 regelt in Ziffer 5 b eine ausdrückliche Erlaubnis für Karikaturen, Parodien und Pastiches, die auch Memes umfassen dürfte. Schließlich haben diese regelmäßig parodistischen Charakter.
– Zum beliebten Unkenruf, die Meinungsfreiheit (genauer: freie Meinungsäußerung) sei durch dumme automatische Filter gefährdet, wäre anzumerken, dass die Richtlinie dem Uploader sogar ausdrücklich den Anspruch gibt, dass sich ein Mensch mit der Sache befasst, wenn denn mal ein Upload algorithmisch verhindert würde. Das kann bei YouTubes/Googles Content ID passieren; allerdings kommen ungerechtfertigte Blockaden entgegen umlaufenden Gerüchten recht selten vor. Wer beim Versuch scheitert, eine Parodie auf YouTube hochzuladen, kann also aufgrund der Richtlinie künftig von YouTube verlangen, dass ein Mitarbeiter sie ihm freischaltet. Das Recht hat er heute nicht.
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hallo herr froitzheim, leider hat herr hassold einige sachlich falsche schluesse gezogen. der originaltext ist deutlich anders gefasst. dankenswerterweise gibt es eine ausfuehrliche replik, die noch deutlich naeher am text ist UND auf herrn hassolds problematische interpretationen eingeht:
Antwort UJF: Als vermeintlich bessere Quelle hatten Sie einen Beitrag des Rechtsanwalts Christian Solmecke verlinkt, der in seiner Kanzlei sozusagen der Marketingchef ist und insbesondere Youtube nutzt, um sich bei potenziellen Mandanten bekannt zu machen. Dieser Beitrag ist allgemein bekannt und tendenziös. Besagter Anwalt ist in der Angelegenheit keineswegs unparteiisch. Man darf davon ausgehen, dass eine Verabschiedung der Richtlinie nicht in seinem wirtschaftlichen Interesse läge. Aufgrund dieser Konstellation wollte ich eigentlich Herrn Hassold um eine Antwort bitten, doch der ist erkrankt und kann sich wohl nicht mehr rechtzeitig vor der Abstimmung im EP äußern.
Den Link zu Solmecke habe ich gelöscht, um das Google-Ranking nicht noch mehr zugunsten seiner Eigeninteressen zu beeinflussen.
– „Sie regen sich vollkommen umsonst auf. Sparen Sie Ihre Nerven.“
Nein, ich habe mich damit beschäftigt und lehne die Richtlinie ab. Ich habe aber nicht vor das weiter im Detail auszufechten. Das ich der obigen Replik nicht wiederspreche bedeutet nicht das ich keine Einwände habe oder falsch liege. Es wurde unter dem Link oben schon viel diskutiert.
Wurde alles schon hier im Kommentarbereich umfangreich diskutiert: https://kaffeeringe.de/2019/02/16/ich-lass-mir-ungerne-sagen-was-ich-denken-soll/ – Freilich ohne abschließende Einigkeit.
– Foren und andere textbasierte Plattformen können sehr wohl unter Artikel 13 fallen, sicher ist hier gar nichts.
– Der Begriff „Link Tax“ ist ein polemischer Kampfbegriff, dass macht man halt so in Kampagnen. Das ändern nichts an dem Problem, dass Verlage Geld für eine Verlinkung mit Vorschau wollen, also dann eben eine „Snippet Tax“, eine Abgabe auf Auszüge mit Nennung der Quelle wo man den Artikel lesen kann.
– Verwertungsgesellschaften können ein Problem für den Rechteinhaber sein, wenn man raus will bzw. seine Werke raus haben will. Das ist nicht gut genug geregelt. Ebenso gibt es das Problem der Gema-Vermutung (Beweislastumkehr) wegen der schon Künstler ihre Arbeit ganz eingestellt haben.
– Man beachte den Unterschied zwischen sich keinen Upload-Filter leisten zu können, und sich einen leisten zu können der aber viel kostet . Streit ob genug getan wurde kann vor Gericht landen, ganz kleine Betreiber sind nicht ausgenommen. Ausgeschlossen ist auch nicht „Upload-Filter-as-a-Service“, also Dienste Dritter die man dann Nutzen muss. Details sind auch nicht geregelt.
– Meme fallen nicht immer unter die Ausnahmen, andere transformative Kunst wie Fantrailer schon gar nicht. Rechteinhaber könnten Lizenzen verweigern oder hohe Gebühren verlangen.
https://pastebin.com/kFShqxge
– Foren und andere textbasierte Plattformen können sehr wohl unter Artikel 13 fallen, sicher ist hier gar nichts.
Sie stellen hier einfach eine (reichlich realitätsfremde) Behauptung auf. Wie kommen Sie darauf? Halten Sie sich an den Text der Richtlinie! Ich bin mir auch nicht sicher, ob Ihnen der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung wie der DSGVO klar ist. Entscheidend ist die nationale Gesetzgebung, also was der Bundestag bis 2021 beschließt. Das läuft dann alles auf (Amts-)Deutsch, so dass es auch für Laien einfacher wird als mit (Amts-)Englisch. Was meinen Sie, welchen Aufstand es gäbe, wenn der BT da über das hinausginge, was die Richtlinie zum Ziel hat? Das erklärte Ziel der Richtlinie ist es, da für eine Urhebervergütung zu sorgen, wo das große Werbegeschäft an den Urhebern vorbei gemacht wird. Es geht überhaupt nicht um Verbote. Sollte eine Text-Plattform eröffnet werden, die das Geschäftsmodell von YouTube erfolgreich kopiert, wäre die Lage zwar eine andere. Aber
das wird nicht passieren. Das sage ich Ihnen als jemand, der als Wirtschaftsjournalist seit 1994 über das Internet-Business schreibt. Damit die Analogie stimmt, müssten ja Texte außerhalb des weiterhin geltenden Zitatrechts in nennenswertem Umfang hochgeladen werden und der Geschäftszweck der Plattform die Erzielung von Gewinnen (durch Werbeeinnahmen) sein. Sie werden mir weismachen wollen, dass Sie das selbst glauben.
Noch mal zum Verständnis: Texte, die Forenmitglieder selbst geschrieben haben, sind nicht betroffen.
– Der Begriff „Link Tax“ ist ein polemischer Kampfbegriff, dass macht man halt so in Kampagnen. Das ändern nichts an dem Problem, dass Verlage Geld für eine Verlinkung mit Vorschau wollen, also dann eben eine „Snippet Tax“, eine Abgabe auf Auszüge mit Nennung der Quelle wo man den Artikel lesen kann.
Wenn man das so macht, ist man eben unseriös und ein Demagoge. Nein, „man“ macht das nicht so. Man macht es allenfalls, wenn man Donald Trump heißt und den Leuten einreden will, jeder Mexikaner sei ein vergewaltigender Drogenhändler, der die Mauer selbst bezahlt. (Sie sehen, ich kann auch polemisch werden.)
Außerdem haben Sie offensichtlich nicht kapiert, was die Verlage wollen und was sie zu Recht stört. Es geht um die „Vorschauen“, die vielen Nutzern bereits genügen – kleines Bild, Überschrift, erster Absatz des Textes. Diese Technik hat Google, aber z.B. auch Apple (Siri zieht sich z.B. aus Wikipedia etwas heraus). Die Verlage wollen nun Lizenzgebühren von Nachrichtenaggregatoren, die durch solche Auszüge Nutzer DAVON ABHALTEN, den Link anzuklicken. Sie wollen ja die Links und die Klicks (Sie wären schön blöd, das nicht zu wollen). Gestritten wird leider noch darum, was denn jetzt so kurz ist, dass die Nutzer noch klicken. Ich hoffe, dass die Richtlinie in Deutschland dazu genutzt wird, den verkorksten §87f neu zu fassen, der tatsächlich für die Katz war.
Und: Das ist natürlich keine Tax, also keine Steuer. Die Richtlinie gibt lediglich einen Rahmen vor für die Rechtsbeziehung zwischen zwei gewinnorientierten Unternehmen. Den Privatmenschen betrifft das überhaupt nicht.
– Verwertungsgesellschaften können ein Problem für den Rechteinhaber sein, wenn man raus will bzw. seine Werke raus haben will. Das ist nicht gut genug geregelt. Ebenso gibt es das Problem der Gema-Vermutung (Beweislastumkehr) wegen der schon Künstler ihre Arbeit ganz eingestellt haben.
Das mag in Einzelfällen bei der GEMA so sein, da stecke ich nicht tief genug drin. Bei der VG Wort haben wir damit keinerlei Probleme. Warum wollen denn Komponisten aus der GEMA raus? Und was hat das mit der Richtlinie zu tun? Auf welchen Artikel beziehen Sie sich?
– Man beachte den Unterschied zwischen sich keinen Upload-Filter leisten zu können, und sich einen leisten zu können der aber viel kostet.
Wer keine Probleme hat, denkt sich welche aus.
1. Upload-Filter (was verstehen Sie überhaupt unter diesem nirgends definierten Kampfbegriff?) sind nicht vorgeschrieben.
2. Die Verhältnismäßigkeit gilt.
3. Wenn jemand eine kommerzielle Plattform betreiben will, hat er Einnahmen und Kosten. Das ist im Geschäftsleben so. Niemand hat Anspruch auf Subventionen. Ohnehin gibt es eine Ausnahme für kleine Anbieter.
Streit ob genug getan wurde kann vor Gericht landen, ganz kleine Betreiber sind nicht ausgenommen.
Das wird durch Wiederholung nicht wahrer.
Ausgeschlossen ist auch nicht „Upload-Filter-as-a-Service“, also Dienste Dritter die man dann Nutzen muss. Details sind auch nicht geregelt.
Sie haben vermutlich keinen wirtschaftlichen Background. Die einzige als Filter einstufbare Technik sind YouTubes ContentID und der Nippelfilter von Facebook. Selbst wenn die an die Anforderungen angepasst würden, die sich aus der künftigen Gesetzgebung der EU-Mitgliedsstaaten ergeben, wäre es nicht im Interesse der Oligopolisten, ihren Konkurrenten das Leben einfacher zu machen. Da Filter NICHT obligatorisch sind, wird es auf dem freien Markt keine Nachfrage geben, und deshalb ist es kein Business Case für ein Softwarehaus, welche zu entwickeln.
Mit anderen Worten: Sie hören hier die Regenwürmer husten.
– Meme fallen nicht immer unter die Ausnahmen, andere transformative Kunst wie Fantrailer schon gar nicht.
Nicht immer – das könnte sein. Aber schauen Sie sich die heutige Rechtslage an: Da gilt die Regel „wo kein Kläger, da kein Richter“. Das, was heute bei Memes passiert, ohne dass vor Gericht etwas passiert, ist seltenst legal. Es wird nur geduldet. Allenfalls wird das konkludente Einverständnis der Rechteinhaber unterstellt. Die Richtlinie mindert also das Risiko für Ersteller von Memes. Wer z.B. Mr. Burns von den Simpsons für ein Meme perfekt nachzeichnet, ist völlig safe, weil das als Pastiche durchgeht.
Rechteinhaber könnten Lizenzen verweigern oder hohe Gebühren verlangen.
Könnten sie, und das ist ihr gutes Recht. Ich würde z.B. nicht wollen, dass ein Werk von mir für Werbezwecke genutzt oder für politische Ziele instrumentalisiert wird. Und wenn ein Rechteinhaber (zu) hohe Gebühren verlangt, wird keiner das nutzen. Er bekommt gar kein Geld. Das nennt man Markt.
Fazit: Sie regen sich vollkommen umsonst auf. Sparen Sie Ihre Nerven.