Kaum hatte der Bundestag vorige Woche die Änderungen des Urhebervertragsrechts und der Verwertungsgesellschaftengesetzes beschlossen, war Martin Vogel bereits mit seiner Einschätzung auf dem Markt der Meinungen. Wer diese Schnelligkeit auch von mir erwartet, den muss ich leider enttäuschen.
Martin Vogel hat es gut. Er muss nicht vom Verkauf seiner Texte leben. Nach Jahrzehnten im Öffentlichen Dienst ist der Jurist prima versorgt und hat Zeit, zu schreiben, wann und was immer er mag. Der Münchner Unruheständler brauchte sich nicht einmal in IT-Kram wie WordPress einzuarbeiten, um seine Texte online zu verbreiten. Die Mühe nimmt ihm „Perlentaucher“-Betreiber Thierry Chervel ab. Die „Essays“, in denen sich Vogel unsere* Köpfe mal zerbricht, mal sie uns zu waschen versucht, mal sie fordert, könnte man auch anders nennen – nämlich „PR in eigener Sache“. Es kann als sicher gelten, dass der Rechtsgelehrte nicht schreibt, weil ihn der Perlentaucher mit üppigen Honoraren dazu überredet hätte. Auch von der VG Wort hat Vogel keine erwähnenswerte Ausschüttung zu erwarten, denn Chervels Website nimmt an der METIS-Zugriffszählung nicht teil.
„Verspottung der Urheber“ heißt die neueste Perle, nach der der eifrige Feuilleton-Webcrawler Chervel nicht zu tauchen brauchte; sie erschien am vorigen Samstag. Vogel nimmt darin das erst am Vor-Vorabend verabschiedete „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung“ zum Anlass, wieder einmal Unterstellungen, Mutmaßungen und Behauptungen hinsichtlich der Rolle, des Einflusses oder gar der Macht der Autorenverbände in die Welt zu setzen. Da ich noch mitten im Berufsleben stehe und mich erst einmal um meine laufenden Aufträge kümmern musste, kann ich leider erst heute darauf eingehen.
Imaginierte Macht
Jedenfalls reitet der Nebenerwerbsurheber in seinem jüngsten Elaborat auf seiner fixen Idee herum, die man in etwa so zusammenfassen kann, die in anderen Verbänden außer „Freischreiber“ organisierten Autoren verfolgten, sobald sie Funktionärsstatus haben, nicht mehr die Interessen ihrer Mitglieder. „Die Gewerkschaften und Berufsverbände der Urheber“ hätten die Novelle befürwortet, behauptet Vogel; nun könnten sie „ihren Mitgliedern weismachen, sie hätten einen für die Urheber vorteilhaften Deal gemacht“. In der Gedankenwelt, in der Vogel lebt, war es Funktionären der Journalistengewerkschaften wichtiger, „durch einige neue Vorschriften des kollektiven Urhebervertragsrechts“ ihre eigene Macht zu stärken, als wirklich etwas für die Urheber zu tun.
Als Mitglied des *Verwaltungsrats der VG Wort und des *DJV reibe ich mir die Augen, wenn ich so etwas lese. Juristische Spitzfindigkeiten ist man von Dr. Vogel ja gewohnt, und aus Debatten der Rechtsgelehrten untereinander halte ich mich als informierter Laie fern, so gut es geht. Aber hier handelt es sich um unlautere Behauptungen auf politischem Terrain. Es gibt durchaus eine Neuerung, die den Autorenverbänden wichtig war – das Verbandsklagerecht. Dafür hatten sie sich jahrelang stark gemacht, aber doch nicht, weil irgendein Funktionär sich groß und mächtig fühlen will, sondern weil erfahrungsgemäß ein einzelner Autor nicht gegen seinen Verlag klagt. Die einschlägigen Klauseln haben allerdings mit der Reaktion der Politik auf das von Vogel erstrittene BGH-Urteil zum §63a nichts zu tun. Sie standen bereits im Referentenentwurf zur Neufassung des Urhebervertragsrechts, blieben auch im (auf Druck der Unionsfraktion verwässerten) Regierungsentwurf erhalten, der einen guten Monat vor dem Urteil bekannt wurde, und passierten jetzt Bundestag und Bundesrat.
Was Autoren-Lobbyisten bei einem „Deal“, hätte es denn einen gegeben, in die Waagschale hätten werfen können, waren jene Punkte, die die Initiative Urheberrecht am Regierungsentwurf moniert hatte:
-
„So soll der Anspruch auf Bestimmung einer Vergütung für jede Nutzung als Berechnungsgrundlage für ein angemessenes Honorar gänzlich gestrichen werden.
-
Der vorgesehene Auskunftsanspruch soll für einen Großteil der Urheber, z.B. Journalisten, Drehbuchautoren, Regisseure und andere Mitarbeiter im Fernseh- und Rundfunkbereich, nicht gelten.
-
Das Rückrufsrecht darf erst nach 10 Jahren ausgeübt werden und nur von UrheberInnen, die in ihren Verträgen Pauschalvergütungen vereinbart haben oder vereinbaren mussten. Damit gilt es für viele Branchen nicht, z.B. kann es von der überwiegenden Zahl der literarischen AutorInnen nicht mehr ausgeübt werden, die Praxis der langdauernden Rechtseinräumungen bleibt unverändert bestehen.
-
Die Praxis z.B. der Presseverlage, durch Formularverträge die Einräumung von Rechten bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist zu verlangen, wird ausdrücklich legitimiert statt beseitigt.“
DIE Verleger gibt es nicht
Vogels Argumentation ist inkonsistent und unlogisch: Mal beklagt er das Machtgefälle zwischen Verlag und Autor, welches dazu führe, dass sich kein Journalist und kein Schriftsteller traue, unverschämten Forderungen der Verwerter Widerstand zu leisten, und wettert, „dass Urheber als solche keine Lobby haben“; mal lamentiert er über vermeintlich mächtige Funktionäre von Autorenverbänden. Und es ist geradezu unredlich, wenn Vogel alle Verlage in einen Sack steckt:
„Die Verlage sind eben noch immer nicht nur wichtige Stichwortgeber im politischen Geschäft, sie haben nach wie vor die mächtigste Lobby.“
Wenn man sich „die“ Verlage anschaut, reicht das Spektrum von der unternehmerischen Einzelkämpferin ohne festes Personal bis zum Medienkonzern, vom Verlag der Autoren über mittelständische Bühnenverlage bis zu Schwergewichten wie Bertelsmann, Springer und Elsevier. Hinsichtlich ihrer Geschäftsmodelle und ihres Geschäftsgebarens gegenüber ihren Autoren unterscheiden sich die Zweige des Gewerbes grundlegend. Wer da verallgemeinert, hat sich von der Seriosität bereits verabschiedet. Natürlich braucht es für einen ordentlichen Meinungskampf ein Feindbild, und Schwarzweißmalerei vereinfacht die Sache sehr. Deshalb ist für Vogel, wenn er wie hier in Fahrt kommt, alles eins: Zeitungsverleger, Zeitschriftenverleger, Wissenschaftsverlage, Belletristiker, ob klein, ob groß. DIE Verlage. Das hat die Qualität von „die da oben“. Dass sein Zorn viele Falsche trifft, nimmt er billigend in Kauf.
Widersprechen Sie Martin Vogel nicht! Warten Sie einen Moment, und er tut es selbst.
Wäre schön, wenn wir Macht hätten
Es ist doch so: Wenn sich Autoren nicht zusammenschließen, wenn sie ihre Mikro-Macht nicht in Solidargemeinschaften bündeln, wenn sie nicht über Mitgliedsbeiträge Geld zusammenlegen, um sich hauptberufliche Verhandlungsführer mit juristischem Sachverstand und politischen Kontakten zu leisten, dann erreichen sie gar nichts. Aus der Nähe betrachtet, ist die von Vogel hochfabulierte „Macht“ der Verbandsfunktionäre immer noch viel zu mickrig, denn sonst sähe nicht nur das neue Gesetz anders aus. Gerade der Umstand, dass es nicht gelungen ist, auch die Unionsabgeordneten von der Wichtigkeit und Richtigkeit des ursprünglichen Entwurfs aus dem Hause Maas zu überzeugen, widerlegt die These Vogels.
Als Spitzenjurist macht er sich schlichtweg lächerlich, wenn er suggeriert, die Autorenverbände hätten so viel realpolitisches Gewicht, dass von ihrer „Zustimmung“ (einem im Grundgesetz eh nicht vorgesehenen Konstrukt) abhänge, wie ein Gesetz am Ende aussieht. Schön wär’s. Dann könnten nämlich zum Beispiel die Zeitschriftenverlage nicht seit 14 Jahren den Abschluss Gemeinsamer Vergütungsregeln blockieren. Statt dessen hätten unsere Autorenverbände als Reaktion auf die Verweigerungshaltung längst einseitig Tarife aufstellen dürfen, und die Verleger müssten versuchen nachzuweisen, dass diese höher als angemessen sind. Außerdem wären kommerzielle Websitebetreiber dann verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften Zugriffszahlen als Basis für eine faire Vergütung der Onlinenutzung von urheberrechtlich relevanten Werken zur Verfügung zu stellen. Auch den jahrelangen Konflikt zwischen Gema und Youtube hätte es nicht gegeben, wenn die Stimme der Urheber und ausübenden Künstler für die Politik Gewicht hätte. Wäre es Vogel ernst mit seinem Einsatz für die Urheber, müsste er also im Gegenteil fordern, die Position der Urheberverbände zu stärken, anstatt ständig gegen sie zu sticheln.
Fürs erste wäre ich froh, wenn Martin Vogel es unterlassen würde, die Realität auf den Kopf zu stellen und seine Argumentation auf imaginierte Prämissen zu stützen. So schreibt er beim Perlentaucher:
„Da nur eine verschwindend geringe Zahl von Urhebern der VG Wort als Mitglieder angehört und die in dieser Verwertungsgesellschaft aktiven Mitglieder meist den gewerkschaftlichen Urhebervertretungen oder Verlagen verbunden sind, die die Beteiligung der Verleger zum Nachteil der Autoren stets gestützt haben, werden die allermeisten Urheber erst durch das Urteil des BGH und das sofort darauf einsetzende Wehgeschrei der Verleger davon erfahren haben, wie großzügig die VG Wort die Verleger auf ihre Kosten bedacht hat.“
Daran stimmt immerhin der einleitende Konditionalsatz bis zum Wörtchen „und“. Das Problem ist uralt, und es war früher – etwa in den Achtzigerjahren, als Vogel als Patentamtsjurist mit der Rechtsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften betraut war – viel eklatanter als heute. Ausgerechnet wir Autorenvertreter aus den ach so bösen Verbänden und Gewerkschaften haben erreicht, dass man nicht mehr 3000 Mark und auch nicht mehr 1000 Euro Tantiemen im Jahr erreichen muss, um Mitglied der VG Wort werden zu können, sondern nur noch 400 Euro. Die bösen Verleger, die uns im Verwaltungsrat und in der Mitgliederversammlung gegenüber sitzen, haben kein Veto dagegen eingelegt. In Wirklichkeit schmälert diese Demokratisierung das Stimmgewicht jener Urheber, die die höchsten Einnahmen erzielen. Diese haben sich das ebenfalls gefallen lassen.
Die Mär von der Komplizenschaft
Von der Senkung der Schwelle profitieren insbesondere freie Journalisten, also gerade nicht die typischen Gewerkschafter, die in großen Verlagen in Festanstellung arbeiten. Dazu zählen nicht zuletzt viele jener Freischreiber, die dieses Jahr Mitglieder der VG Wort geworden sind. Früher war die Mitgliedschaft in der VG Wort ein Privileg für Politik-, Wirtschafts- und zum Teil Sportredakteure, deren Texte die Pressespiegel füllten.
In die Irre führt Vogel die Leser auch, indem er die in der VG Wort aktiven Mitglieder als Büttel jener Verlage hinstellt, die von den Ausschüttungen profitierten. Das ist aus verschiedenen Gründen Unfug: Die Schriftsteller und Übersetzer, die in den beiden großen Berufsgruppen 1 und 2 mitwirken, sind durch die Bank Freiberufler, also von Haus aus den Verlagen nicht mehr „verbunden“ als irgendein anderer Auftragnehmer seinen Kunden. Unter den Journalisten, die sich in der VG Wort engagieren, kenne ich genau einen festangestellten Redakteur, und der ist nicht in der Gewerkschaft. Zu guter Letzt arbeiten die Journalisten unter uns für Arbeit- und Auftraggeber, die in der VG Wort noch nie mitzuentscheiden hatten, nämlich Tagespresse, Publikumszeitschriften und Rundfunkanstalten. Die Buchverlage, die eine wichtige Rolle in der VG Wort spielen, sind für die Aktiven der Berufsgruppe 2 als Kunden kaum relevant.
Das Argument, die allermeisten Urheber hätten erst durch das Wehgeschrei der Verleger davon erfahren, dass die Verleger fette Kuchenstücke abbekamen, zieht auch nicht. Wer einen Wahrnehmungsvertrag abschließt (und ihn liest), weiß, dass es Verteilungspläne gibt, und kann diese lesen. Wenn Autoren das nicht tun, können die Gewerkschaften nichts dafür. Um der Wahrheit die Ehre zu geben: Das erste richtig laute Wehgeschrei kam von Autoren, die sich vor dem von Vogel angestrengten Prozess nie für die Arbeit der VG Wort interessiert hatten.
Die Polemik von der abgejagten Hälfte
Und wie geht es nun weiter, nachdem das Gesetz geändert ist? Das entscheiden im Wesentlichen die Mitglieder der VG Wort, die demnächst den neuen Verteilungsplan zu beschließen haben, und ihre Wahrnehmungsberechtigten, die künftig beim Melden ihrer Texte werden entscheiden müssen, ob sie einer Verlegerbeteiligung zustimmen oder nicht. Nach wie vor geht das nämlich nur im Nachhinein, nicht vorab. Man sollte sich nicht von Martin Vogel ins Bockshorn jagen lassen, der im Perlentaucher schreibt:
„In dem von den Verlagen, insbesondere den Zeitungsverlagen, beherrschten öffentlichen Klima war es, noch dazu im Vorwahlkampf, nicht schwierig, eine gesetzliche Regelung herbeizuführen, deren Ziel es ist, den Urhebern gegen einige Brotkrumen beim Urhebervertragsrecht wieder bis zur Hälfte des Aufkommens aus ihren gesetzlichen Vergütungsansprüchen abzujagen.“
Noch nie haben Zeitungsverleger die Hälfte bekommen, also können sie uns auch nicht „wieder“ etwas abjagen. Die Hälfte bekamen die Fachverlage, doch das ist wiederum den allermeisten Zeitungsverlegern komplett egal (außer denen, die auch Anteile an Fachverlagen besitzen). Wie hoch die Verlegeranteile künftig sein werden, entscheidet jedenfalls die Mitgliederversammlung. Jede Berufsgruppe, sei es die 3 (wissenschaftliche Autoren, dazu gehören auch einige Fachjournalisten) oder die 2 (die allermeisten Journalisten), kann einen zu hohen Anteil mit ihrem Veto verhindern. Ein Zurück zu den alten 50 Prozent halte ich schon von daher für illusorisch. Ich wüsste auch nicht, warum ich dem noch zustimmen sollte. Die Fachverlage können selbst kein Interesse daran haben, dass der Verlagsanteil prohibitiv hoch ist, denn die Autoren haben die Wahl, zu sagen: „Der Verlag bekommt von mir gar nichts.“ Vogel sieht hier ein Erpressungspotential. Wenn aber genügend Fachautoren ihm so weit folgen, dass sie 50 Prozent nicht mehr für akzeptabel halten, ist es sinnvoll für die Verlage, den Urhebern entgegenzukommen. Sie werden es kaum darauf anlegen, so hoch zu pokern, denn die Autoren, die bei der VG-Wort-Meldung „Nein“ auswählen, könnten ihrem Verleger sagen: „Ich sehe schon ein, dass auch Sie einen wirtschaftlichen Nachteil durchs Kopieren haben, aber seien Sie mir nicht böse: 50 Prozent passen nicht mehr in die Zeit.“ Kurz gesagt: Es liegt hier im eigenen Interesse der Verlage, sich zu bewegen. Ich bin gespannt, was hierzu in der Bewertungskommission diskutiert werden wird und was die Mitglieder am 18. März dazu sagen.
Fließt künftig noch Presserepro-Geld zu Bildungsträgern?
Das andere ist der bisher mit 70:30 abgerechnete Bereich. Vermutlich werden die Schriftsteller und Übersetzer über eine Senkung des Schlüssels diskutieren wollen. Nach der Einführung des ursprünglichen §63a 2002 hatten die Gremien der VG Wort schon einmal einen Stufenplan beschlossen, der zu einer Senkung des Verlegeranteils auf 22 Prozent geführt hätte, aber aufgrund juristischer Querelen mit mehreren Verlagen nicht umgesetzt werden konnte. Völlig unklar ist, was aus dem bisher an die Ausbildungseinrichtungen ABZV und VDZ Akademie gezahlten Anteil der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage aus dem Presserepro-Topf wird. Die Verleger aus beiden Verbänden sind in den Gremien der VG Wort nicht vertreten; es gibt für sie gar keine Berufsgruppe. Da der BDZV die ABZV dichtgemacht hat, kann er auch gar nicht mehr das Geld beanspruchen, das er früher zweckgebunden erhielt. Theoretisch könnten einzelne Zeitungsverlage versuchen, jeder für sich einen Verlegeranteil zu reklamieren. Doch der Gesetzgeber hat die Verlegerbeteiligung im neuen Absatz 2 des §27 UrhG als Kann-Bestimmung formuliert. Die Mitgliederversammlung kann demnach darauf verzichten, einen solchen Anteil überhaupt in den Verteilungsplan zu schreiben, beziehungsweise ihn auf 0 Prozent beziffern. Man könnte aber überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, einen Teil der Einnahmen erneut für die journalistische Aus- und Weiterbildung bereitzustellen – nur eben in anderer Trägerschaft. (Grundsätzlich dürfen Verwertungsgesellschaften solche Zwecke fördern.) Ansonsten können sich diejenigen unter uns, die für Zeitungen schreiben und das Seminarangebot der ABZV nie genutzt haben, über um drei Siebtel steigende Reprografie-Ausschüttungen freuen.
Beim VDZ hingegen existiert die Bildungseinrichtung noch, und die Zeitungsverleger haben im Herbst signalisiert, dass sie von den Urhebern erwarten, dass der Anteil weiter fließt. Bei den anstehenden Entscheidungen sind sie aber nur Zaungäste. Sie haben ebensowenig Sitz und Stimme wie die Zeitungsverleger. Deshalb wird der VDZ wohl versuchen, moralischen Druck aufzubauen, also der Mitgliederversammlung den Schwarzen Peter zuzuschieben: Wenn wir die Akademie dichtmachen, seid Ihr schuld.
Angemessen heißt nicht generös
Martin Vogel zieht zwar alle Register, um die Lage zu dramatisieren. Die Mitgliederversammlung hat aber große Macht, etwas für die Autoren zu tun. Zugleich hat sie die Verantwortung, einen für alle Mitglieder akzeptablen Modus vivendi zu finden. Dass die Verlegerbeteiligung nicht über ein in die VG eingebrachtes Leistungsschutzrecht geregelt wird, ist natürlich ein klarer Schönheitsfehler, aber die einschlägige EU-Richtlinie gäbe dies nicht her. Wichtig ist nun, dass die Verleger, die laut §27 und §27a UrhG unzweifelhaft beteiligt werden dürfen, angemessen berücksichtigt werden – die Betonung liegt auf „angemessen“. 50 Prozent, zumindest in diesem Punkt stimme ich mal mit Martin Vogel überein, sind eindeutig mehr als angemessen.
Sie sind der oder die 3914. Leser/in dieses Beitrags.
Es wäre wohl hilfreich, wenn Herr Froitzheim sich mit öffentlichen Kommentaren zurück hielte. Als Mitglied des Verwaltungsrates ist er (a) zur „Pressearbeit“ nicht berufen und wenn man (b) bei ihm „zwischen den Zeilen ließt“, vertritt er vornehmlich die Interessen der Verleger. Noch einmal: Als Mitglied des Verwaltungsrates liegt „Pressearbeit“ im Sinne der VG nicht in seiner Zuständigkeit. Hinweis: Die jüngst vom Bundestage beschlossenen Regelungen §§ 27, 27a VGG sind nicht konform mit geltendem Unionsrecht: Herr Froitzheim hat den Beitrag von Dr. Vogel nicht „zu Ende gelesen“, ihn nicht verinnerlicht, er hat — im Ergebnis — nicht verstanden (besser: wohl auch nicht verstehen wollen), worum es Dr. Vogel überhaupt geht.
Es ist schwierig, mit „einem Autor“ zu diskutieren, wenn der zu feige ist, seinen Namen zu nennen. Auch die angegebene AOL-Adresse lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wer sich hier äußert. Dennoch lasse ich diese rechtschreibschwache Person hier zu Wort kommen.
Ich kann zu der von ihr vertretenen Meinung nur anmerken, dass die Vorstellung, ein Mitglied des Verwaltungsrats habe gegenüber den Wahrnehmungsberechtigten und Mitgliedern, die es vertritt, Stillschweigen über seine Tätigkeit zu bewahren, mindestens kurios ist. Ebenso kurios ist die Auffassung, ich betriebe hier „Pressearbeit“. Eher ist es ja so, dass ich mir von der VG Wort mehr Pressearbeit wünschen würde. Die Behauptung, ich verträte die Interessen der Verleger (man achte auf die bestimmten Artikel DIE und DER), werte ich als Versuch der Rufschädigung, aber an derlei rhetorische Billigmanöver gewöhnt man sich mit der Zeit.
Mir scheint, dass „Ein Autor“ Martin Vogel beinahe religiöse Verehrung entgegenbringt, selbst aber ebenso wenig Jurist ist wie ich. Die Behauptung, die VGG-Ergänzung sei nicht richtlinienkonform, gehört jedenfalls nicht einfach in den Raum gestellt, sondern entweder sauber begründet oder als Zitat ausgewiesen. Übrigens habe ich den Beitrag von Herrn Vogel zu Ende gelesen. Verinnerlichen muss ich ihn zum Glück nicht, und darüber, worum es Vogel überhaupt geht, kann man trefflich spekulieren, aber ich hege große Zweifel, dass „Ein Autor“ das besser beurteilen kann als ich.
Sehr geehrter Froitzheim,
wenn ich mir einen ergänzenden Kommentar zu ihrem Abschnitt „DIE Verleger gibt es nicht“ erlauben darf.
Zunächst volle Übereinstimmung mit Ihnen. Die Verleger und selbst unter den Großverlegern, DIE Großverleger gibt es nicht. Doch in ihrer Beschreibung fehlt ein Verlagstypus, der weltweit wohl seinesgleichen sucht: ich will ihn als ‚politisches Grossverlagssyndikat‘ bezeichnen und gleich erläutern.
Diese Wirtschaftsgebilde sprachlich scharf zu fassen, ist genau so schwer wie in der wirtschaftlichen Realität dessen Organisationsform, es gibt darin Holdings und Beteiligungen an Holdings, die wiederum oft aus sehr kleinen Verlagen, Medienagenturen, Lokalzeitungen, Regionalportale bestehen. Manche von diesen kleineren Verlagen, zum Beispiel auf Kreiszeitungsebene stellen wiederum auch kleine Holdings dar, die ausgegliedert als GmbH selbst ein paar Domains als Portale zu ganz unterschiedlichen Themen betreiben. Der Trend geht dabei übergreifend wiederum zu Zentralredaktionen, die diese kleinen Portale zum Beispiel mit einem Autotestbericht oder politischen Themen versorgen.
Durch die nun beschlossene Verlegerbeteiligung an den Autorentantiemen kann prinzipiell jede dieser Seiten des ‚politischen Grossverlagssyndikats‘ Finanzmittel von VG Wort abgreifen.
Es ist unser Geld, Herr Froitzheim. Das Geld der Autoren.
Bezeichnen wir das ganze als das was es ist: Parteienfinanzierung.
Wir finanzieren mit unseren Tantiemen eine Partei.
Mit freundlichen Grüßen
J. Fischer
Liebe Frau Fischer,
Sie haben da wohl ein paar Dinge missverstanden. Der Gesetzgeber hat eine Beteiligung von Verlagen an Tantiemen aus gesetzlichen Vergütungen (z.B. PC-, Drucker- und Multifunktionsgeräte-Abgabe) wieder erlaubt. Eine tatsächliche Beteiligung setzt aber erstens voraus, dass diese im Verteilungsplan festgelegt wird, und nach wie vor reicht ein Drittel der Stimmen einer einzigen Berufsgruppe in der Mitgliederversammlung für ein Veto. Zweitens müssen Sie als Urheberin bei der Meldung Ihrer Beiträge an die VG Wort auch noch dieser Abtretung im Nachhinein zustimmen. Kein Verlag kann Ihnen das über AGB abluchsen.
Nun beziehen Sie sich ja explizit auf Metis. Und da spielt überhaupt keine Rolle, ob die Website von der Tochter, der Enkeltochter oder auch einer Gesellschafterin eines größeren Verlagskonglomerats à la Funke, RDN, SWHM oder Ippen betrieben wird. Es geht allein um die Zugriffszahlen. Bei einem kleinen Portal ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Text die Hürde überspringt, gering. Deshalb melden die Betreiber diese Domains normalerweise gar nicht bei Metis an, so dass Sie diese Texte in der Sonderausschüttung melden können. Bei Domains, deren Zugriffe gezählt werden, erhält der Betreiber derzeit 40 Prozent – aber nicht aus Menschenfreundlichkeit, sondern weil er leider gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, beitragsbezogene Nutzungsdaten den Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Er liefert diese Daten freiwillig, jederzeit widerruflich. Wenn er auf den Kosten sitzenbleibt, hat er betriebswirtschaftlich kein Motiv, weiterhin mitzumachen.
Ich bin der Ansicht, dass die 40 Prozent zwar in der Aufbauphase mit relativ kleinem jährlichen Ausschüttungsvolumen bei relativ hohen Anlaufkosten (IT-Projekt aufsetzen) gerechtfertigt waren, jetzt aber auf den Prüfstand gehören. Prozentual sind sie aufgrund von Skaleneffekten unterschiedlich hoch, so dass tatsächlich eine größere unternehmerische Einheit mit hohen Zugriffszahlen eigentlich einen geringeren Anteil bekommen sollte. Ob sich das in einen Verteilungsplan einbauen lässt, der den Anforderungen der neuen VGG-Paragrafen genügt, wird zu prüfen sein. Die Einnahmen daraus müssen für den Betreiber aber mindestens kostendeckend bleiben.
Ihr Gedanke, es sei „das Geld der Autoren“, ist vor diesem Hintergrund, mit Verlaub, ein wenig naiv. Wenn die Websitebetreiber nicht mitmachen, sehen wir gar nichts von diesem unserem Geld. Zum klassenkämpferischen Unterton Ihre Anmerkungen zu den „Syndikaten“ möchte ich noch anmerken, dass a) das Recht der Bundesrepublik für Groß und Klein gleichermaßen gilt und es b) in der Natur der Marktwirtschaft liegt, dass wirtschaftlicher Erfolg manchmal nur durch Zusammenschlüsse gesichert werden kann. Das ist bei Verlagen nicht anders als bei Autoren. Einzelkämpfer haben es schwer.