Urheberrichtlinie: Artikel 13 auf Deutsch

Alle reden über den „Uploadfilter“-Artikel, gelesen hat ihn kaum einer. 

Die Urheberrechtsreform ist – „dank“ enormer Lobbyarbeit von Google und massiver Schützenhilfe seitens der letzten Brüsseler Parteipiratin Julia Reda und ihres Fanclubs – zu einem großen politischen Aufreger geworden. Seit sich Justizministerin Katarina Barley, angestachelt unter anderem vom Youtube-affinen SPD-Nachwuchs-MdEP Tiemo Wölken, öffentlich auf die Seite der Reformgegner geschlagen hat und damit auf Konfrontationskurs zu Bundeskanzlerin Angela Merkel gegangen ist, fabuliert die sozialdemokratische Twitter-Community vom Auseinanderbrechen der Koalition. Schließlich dürfe sich die SPD das Machtwort von „Mutti“ nicht gefallen lassen, stehe doch im Koalitionsvertrag ausdrücklich drin, dass die Bundesregierung Uploadfilter ablehne. Barley wird sogar verbal verdroschen, weil sie die – Achtung, neuer Hashtag im AfD-Stil! – #merkelfilter nicht verhindern konnte.

Nun ist der Kompromissvorschlag, der nach dem Trilog vorgelegt wurde, nicht geheim. Seit ein paar Tagen kursiert er im Netz, seit gestern ist er öffentlich und kann unter anderem bei der Initiative Urheberrecht heruntergeladen werden.

Weil das Juristenenglisch nicht leicht verdaulich ist, habe ich den Artikel 13 mal in das Online-Übersetzungsprogramm DeepL gekippt, das ganz gut mit Amtsdeutsch und angelsächsischer Juristenprosa umgehen kann. Ein paar Stellen habe ich ein bisschen redigieren müssen, weil die Bandwurmsätze schon im Original so holpern, dass man sie dreimal lesen muss, um zu kapieren, wo sie klemmen. Eigentlich würde ich das ja gerne gründlich umschreiben, damit man es wirklich auf Anhieb versteht, aber das könnte mir als Manipulationsversuch ausgelegt werden. Schließlich bin ich ja – wie ich in den letzten Tagen in den „sozialen“ Medien lernen musste – nicht etwa der schreibende Kreativ-Kleinstunternehmer, der an der Seite von Fotografen, Schriftstellern, Übersetzern, Komponisten, Songwritern, Drehbuchautoren und Filmemachern dafür kämpft, dass globale Werbe- und Datensammelkonzerne unsere Werke nicht mehr ohne Bezahlung für ihre Zwecke ausschlachten können. Nein, ich bin offenbar ein Lobbyist der bösen Verwertermafia.

Ja, Sie grinsen jetzt vielleicht über meinen Sarkasmus, aber man trifft im Netz erschreckend viele Leute, die so etwas völlig ernst meinen. Die glauben tatsächlich, sie müssten meine Komponisten-Freunde vor ihrer GEMA schützen und demzufolge wohl auch mich vor meiner VG Wort, bei der ich im Verwaltungsrat sitze, weil ich Verwertungsgesellschaften für eine segensreiche Erfindung halte. Sollten Sie nicht wissen, warum: Nur eine Verwertungsgesellschaft ist in der Lage, den Mist, den Kleinvieh macht, für die Urheber zu monetarisieren. Sie fassen zig Millionen Bagatellnutzungen, denen mikroskopisch kleine Vergütungen entsprechen, effizient zusammen, damit es sich am Ende für alle Beteiligten lohnt. Auch die Verbraucher, Nutzer, User profitieren davon, denn sie dürfen legal Privatkopien machen, ohne jemanden um Erlaubnis fragen zu müssen. Dass sich manche Verbraucherschützer berufen fühlen, Verbraucher vor den Urhebern zu schützen, ohne deren Tätigkeit es keine kreativen Leistungen zu konsumieren gäbe, besagt nur, dass sie ihren Beruf verfehlt haben.

Das Traurige ist – und das meine jetzt ich bitter ernst – dass das Verhalten sehr vieler Zeitgenossen, die sich twitternd und facebookend in faktenferne Tiraden über „Uploadfilter“, „Linksteuern“, oder gar „Zensur“ hineinsteigern und ständig Leute belehren, die mehr Ahnung haben als sie, frappierend an Begegnungen mit Online-Paranoikern aller Art erinnert: Chemtrailgläubigen, fanatischen Impf- und Mobilfunkgegnern, Klimawandel- und Virenleugnern, Reichsbürgern, Truthern, Fremdenfeinden, Pegidisten u.v.a.m. Sie wittern Verschwörungen von wem auch immer, Angriffe auf die Rede- und Meinungsfreiheit, lassen aber Widerspruch nicht gelten. Es ist wie ein Echo auf die „Man darf in Deutschland nicht mehr sagen, dass“-Rhetorik derer, die ständig Unsagbares und Unsägliches sagen und die Grenzen des Geduldeten in der zwischenmenschlichen Kommunikation stetig in Richtung Mobbing ausdehnen. Weil mich diese Leute aggressiv machen, fahre ich denen, die besonderen Unsinn verzapfen, schon mal unwirsch über den Mund. Mir wäre lieber, die Leute würde sich erst mal bei Sachkundigen informieren und zuhören, statt auf Basis von Achtelwissen, Vorurteilen und Stiller Post mitzudiskutieren.

So, und hier ist das Ergebnis der maschinellen Übersetzung, mit dem ich hoffentlich ein kleines bisschen zur Versachlichung der Debatte beitragen kann. (Die Urheberschaft an der Originalfassung lässt sich nach so vielen Überarbeitungen von hier aus nicht ermitteln; die Urheberrechte an der Übersetzung liegen im rechtsfreien Raum, da eine Künstliche Intelligenz kein Urheberpersönlichkeitsrecht in Anspruch nehmen kann. Wer sich per Cut & Paste bedienen mag, wird mit mir keinen Ärger bekommen, nur übernehme ich keine Haftung für etwaige Übersetzungsfehler, seien sie nun dem Robot oder mir zuzuschreiben. Streichungen, Unterstreichungen und andere Textauszeichnungen sind vom Original übernommen. Verbesserungsvorschläge, die der Klarheit dienen, bitte unten als Kommentar eingeben – aber nur nach gründlicher Lektüre des Originals!)

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten
1. Die Mitgliedstaaten werden dafür Sorge tragen, dass ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen geschützten Gegenständen gewährt, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden, einen Akt der Kommunikation mit der Öffentlichkeit oder der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne dieser Richtlinie durchführt.
Ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten holt daher von den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern eine Genehmigung ein, beispielsweise durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung, um Werke oder andere Gegenstände zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
2. Die Mitgliedstaaten werden dafür sorgen, dass, wenn eine Genehmigung, auch im Rahmen einer Lizenzvereinbarung, von einem Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten eingeholt wurde, diese Genehmigung auch Handlungen umfasst, die von Nutzern der unter Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallenden Dienste vorgenommen werden, wenn sie nicht auf kommerzieller Basis handeln oder ihre Tätigkeit keine nennenswerten Einnahmen generiert.
3. Führt ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen eine öffentliche Kommunikation oder eine öffentliche Zugänglichmachung durch, so gilt die in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG festgelegte Haftungsbeschränkung nicht für die von diesem Artikel erfassten Situationen. Dies berührt nicht die etwaige Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf diese Dienstleister für Zwecke, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
4. Wird keine Genehmigung erteilt, haften die Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten für unbefugte öffentliche Kommunikation von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Inhalten, es sei denn, die Anbieter weisen nach, dass sie:
a) alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Genehmigung zu erhalten, und
b) in Übereinstimmung mit den hohen Industriestandards der beruflichen Sorgfaltspflicht alle Anstrengungen unternommen haben, die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechtsinhaber den Dienstleistern die relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben, zu gewährleisten, und auf jeden Fall
c) unverzüglich nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung der Rechtsinhaber gehandelt haben, um von ihren Websites zu entfernen oder den Zugang zu den gemeldeten Werken und Gegenständen zu sperren, und alle Anstrengungen unternommen haben, um ihre künftigen Uploads gemäß Absatz (b) zu verhindern.
4a. Bei der Feststellung, ob der Dienstleister seinen Verpflichtungen aus Absatz 4 nachgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:
(a) die Art, das Publikum und die Größe der von Diensten und (b) die Anzahl und Art der Werke oder sonstigen Gegenstände, die von den Nutzern des Dienstes hochgeladen wurden;
c b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und deren Kosten für die Dienstleister.
4aa. Die Mitgliedstaaten sollen dafür sorgen, dass sich die für neue Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und die einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. EUR im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission aufweisen, geltenden Bedingungen im Rahmen der in Absatz 4 festgelegten Haftungsregelung beschränken auf die Einhaltung des Absatzes 4 Buchstabe a) sowie darauf, nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung unverzüglich zu handeln, um die gemeldeten Werke und Gegenstände von ihrer Website zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Überschreitet die durchschnittliche Zahl der monatlichen Einzelbesucher dieser Dienstleister, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, 5 Millionen, so weisen sie auch nach, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um weitere Uploads der gemeldeten Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechtsinhaber relevante und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.
5. Die Zusammenarbeit zwischen Online-Content-Dienstleistern und Rechteinhabern darf nicht dazu führen, dass die Verfügbarkeit von Werken oder anderen Inhalten, die von Nutzern hochgeladen werden, verhindert wird, die nicht gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen, auch wenn diese Werke oder Gegenstände unter eine Ausnahme oder Beschränkung fallen.
Den Nutzern ist es gestattet, von ihnen selbst oder von anderen Nutzern selbst erstellte Inhalte hochzuladen und zur Verfügung zu stellen, die Teile bestehender geschützter Werke und Gegenstände für Zwecke der Zitierung, Kritik, Überprüfung, Karikatur, Parodie oder Nachahmung umfassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Nutzer in allen Mitgliedstaaten* auf die folgenden bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen verlassen können, wenn sie Inhalte hochladen und zur Verfügung stellen, die von Nutzern auf Online-Content-Sharing-Diensten erstellt wurden:
(a) Angebot, Kritik, Überprüfung;
b) Verwendung zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder Nachahmung.
[*genauer Wortlaut von „in allen Mitgliedstaaten, die von Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet werden sollen“.]
6. (gestrichen/zusammengefasst in Absatz 4)
7. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Überwachungsverpflichtung im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EGführen.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Dienstleister für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten den Rechtsinhabern auf Anfrage angemessene Informationen über das Funktionieren ihrer Praktiken im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit und, wenn Lizenzvereinbarungen zwischen Dienstleistern und Rechtsinhabern geschlossen werden, Informationen über die Nutzung der von den Vereinbarungen erfassten Inhalte zur Verfügung stellen.
8. Die Mitgliedstaaten werden dafür sorgen, dass ein Anbieter von Online-Freigabediensten ((online sharing service provider)) einen wirksamen und schnellen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus einrichtet, der den Nutzern des Dienstes im Falle von Streitigkeiten über die Entfernung oder Blockade oder Abschaltung des Zugangs zu Werken oder anderen von ihnen hochgeladenen Gegenständen zur Verfügung steht.
Wenn die Rechtsinhaber beantragen, den Zugang zu ihren spezifischen Werken oder anderen Gegenständen zu entfernen oder zu sperren, müssen sie die Gründe für ihre Anträge ordnungsgemäß begründen. Beschwerden, die im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht werden, werden unverzüglich bearbeitet, und Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten werden vom Menschen überprüft.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass außergerichtliche Rechtsbehelfe für die Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen ermöglichen eine unparteiische Beilegung von Streitigkeiten und berauben den Nutzer nicht des durch das nationale Recht gebotenen Rechtsschutzes, unbeschadet des Rechts der Nutzer, effiziente Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen zuständigen Justizbehörde haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Einschränkung der Urheberrechtsbestimmungen geltend zu machen. Nutzer haben Zugang zu einer unabhängigen Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten und dass es nationale Verfahrensvorschriften gibt, die es ihnen ermöglichen, ihre Rechte vor einem Gericht geltend zu machen.
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise rechtmäßige Verwendungen, wie beispielsweise Verwendungen im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, und sie führt nicht zu einer Identifizierung einzelner Nutzer oder zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Allgemeinen Datenschutzverordnung.
Die Dienstleister für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten informieren die Nutzer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit für sie, Werke und andere Inhalte unter den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu nutzen.
9. Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] organisiert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Stakeholder-Ddialoge, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten und Rechteinhabern zu erörtern. Die Kommission veröffentlicht in Absprache mit Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten, Rechteinhabern, Nutzerverbänden und anderen relevanten Interessengruppen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge der Interessengruppen Leitlinien für die Anwendung von Artikel 13, insbesondere für die in Absatz 4 genannte Zusammenarbeit. Bei der Erörterung der besten Praktiken wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Ausnahmen und Beschränkungenmit den Grundrechten in Einklang zu bringen wird berücksichtigt. Für den Zweck des Dialogs mit den Interessengruppen haben die Nutzerverbände Zugang zu angemessenen Informationen von Anbietern von Online-Diensten für den Austausch von Inhalten über das Funktionieren ihrer Praktiken gemäß Absatz 4.

 

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