Artikel 13, die Foren und was Angstmacherei bewirkt

Die EU-Parlamentarier bekommen zur Zeit einiges an Offenen Briefen. Einer stammt von einem Bündnis von deutschen Forenbetreibern, die sich offensichtlich von der auf Youtube, Instagram & Co. gemünzten Definition in Art. 2 Abs. 5 der Urheberrechts-Richtlinie für betroffen halten. Der Aufruf trägt den Titel „Rettet eure Internetforen – gegen Art. 13“, so als sei es jetzt noch möglich, an dem zur Abstimmung anstehenden Kompromiss noch zu schrauben. Nein zu Art. 13 heißt Nein zur Richtlinie. Unter den Unterzeichnern befinden sich Webmaster kleiner und kleinster Foren. Die schönsten Beispiele:

Sie alle scheinen von kollektiver nackter Panik erfasst zu sein. Da die aktuelle Richtlinie schwer zu finden ist und noch immer nicht in Deutsch vorliegt, habe ich den entscheidenden Absatz mal in DeepL gekippt. Hier ist der Wortlaut:

Art. 2 (5)

„Online-Dienstanbieter für die gemeinsame Nutzung von Inhalten“ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützter Gegenstände, die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er aus wirtschaftlichen Gründen organisiert und fördert. Anbieter von Diensten wie gemeinnützige Online-Enzyklopädien, gemeinnützige Bildungs- und Wissenschaftsspeicher, Open-Source-Software, die Plattformen entwickelt und gemeinsam nutzt, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne der Richtlinie 2018/1972 zur Festlegung des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation, Online-Marktplätze und Business-to-Business-Cloud-Dienste und Cloud-Dienste, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte für den eigenen Gebrauch hochzuladen, gelten nicht als Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten im Sinne dieser Richtlinie.“

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator

Die Kleinen unterliegen also definitiv nicht Artikel 13. Deshalb habe ich mir auch mal das Dickschiff der Szene angeschaut, die Motor-Talk-Community. Sie gehört zum Gebrauchtwagenportal mobile.de, das eindeutig kommerziell ist.

Doch auch sie erfüllt nicht die Kriterien, denn ihr Hauptzweck besteht nicht darin, dass User urheberrechtlich geschützte Werke hochladen, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Hauptzweck ist der Erfahrungsaustausch zwischen Autofahrern.

Wie sieht es aus mit der

Sie könnte betroffen sein, da es sich um ein Unternehmen handelt, bei dem User größere Mengen an (eigenen!) Werken hochladen. Der Hobbyfotograf erteilt aber laut AGB dem Betreiber eine Lizenz fürs Zugänglichmachen der Bilder. Dieser verfügt also per definitionem über die geforderten Rechte. Ich weiß nicht, ob jemand so dummdreist sein kann, ein geklautes Foto dort hochzuladen und öffentlich als seines auszugeben. Jedenfalls ist dieser Fall höchst unwahrscheinlich oder selten, und das Risiko, aufzufliegen, wäre extrem hoch. Daher wäre es nicht verhältnismäßig, dem Betreiber zuzumuten, die Behauptung des Uploaders zu überprüfen. Er müsste lediglich aktiv werden, wenn jemand einen Bilderklau moniert.

Die Richtlinie ist im Übrigen noch nicht das Gesetz. Der Bundestag kann im Rahmen der Richtlinie einen Wortlaut beschließen, der zweifelsfrei dafür sorgt, dass diese Community kein ernsthaftes Problem bekommt.

Fazit: Der Text der Richtlinie gibt für die Aufregung der Foristen eigentlich nichts her. Ich bin gespannt darauf, ob mir jemand plausibel machen kann, dass ich mich irre. Bitte aber strikt an die Definition für „OnIine Content Sharing Service Provider“ halten!

Hier noch der englische Originaltext:

Art. 2 (5)

‚OnIine content sharing service provider‘ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes.

Providers of services such as not-for profit onIine encyclopedias, not-far profit educational and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive 2018/1972 estabIishing the European Electronic Communication Code, online marketplaces and business-to business cloud services and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be considered onIine content sharing service providers within the meaning of this Directive.

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15 Antworten auf „Artikel 13, die Foren und was Angstmacherei bewirkt“

  1. Mir stellt sich beim Lesen Ihres Artikels die Frage, wer die Folgen des aktuellen Standes von Artikel 13 nicht so ganz verstanden hat. Auch Ihre Wortwahl im Abkanzeln (Dialog kann man das nicht nennen) von Interessensgemeinschaften, die Angst um ihr zukünftiges Überleben haben, ist in meinen Augen ebenso unangebracht wie die des EU Parlaments und der Vertreter der Reform.
    Leider gehen Sie gar nicht auf die Problematik ein, die durch die Ergänzungen im Trilog (Artikel 13 Absatz 4 a und aa) ergänzt wurden und die die Ausnahmen in Artikel 2 wieder entkräften.
    Sie gehen ebenfalls nicht darauf ein, dass z.B. auch auf Instagram 99% der hochgeladenen Fotos von den Usern selbst gemacht sind, da gilt nämlich das selbe wie in Foto- und anderen Foren. Statt dessen beschuldigen Sie die Instagram User pauschal des Missbrauchs von Urheberrechten.
    Sie vergessen ferner, dass man in allen Foren und Social Media Communities Texte, Bilder und Videos hochladen kann und dass nach exaktem Wortlaut von Artikel 13 deshalb mit ALLEN Rechteinhabern Lizenzvereinbarungen getroffen werden müssen. Das sind nicht nur die Mitglieder dieser Communities sondern eben – ALLE. Und da das nicht geht, werden in Artikel 12 auch folgerichtig die Verwertungsgesellschaften ins Spiel gebracht, die – übrigens gegen geltendes deutsches Recht – 50% der zukünftig an sie überwiesenen Lizenzgebühren für sich behalten dürfen.

    Ich bin 55, Diplominformatikerin, externe Datenschutzbeauftragte und Fotokünstlerin. Ja – auch ich bin natürlich für den Schutz des Urheberrechts kleiner und großer Künstler. Aber ich sehe im Gegensatz zu Ihnen neben enormen technischen Problemen bei der Umsetzung absolut nicht, wie ich vom neuen EU Urheberrecht irgendwie profitieren könnte.
    Meine Bilder werden öfters „geklaut und missbraucht“. Allerdings so gut wie nie in der EU sondern in Russland, China, den USA …. also in Communities, bei denen mir das neue EU Urheberrecht gar nicht hilft.
    Stellt heute jemand eines meiner Bilder in eine Community innerhalb der EU ein, kann ich doch bereits nach geltendem Recht binnen 24 Stunden eine Löschung verlangen.

    Wenn Sie sich mal überlegen, wie viele Fotos jede Sekunde weltweit gemacht werden, ist es fraglich, ob ich es jemals schaffen werde, mein Urheberrecht an meinen Fotos vor meinem Lebensende bei der dann für mich zuständigen Verwertungsgesellschaft durchzusetzen. Vermutlich wird mich das deutlich mehr Anwaltsgebühren kosten, als ich je daran verdienen werde. Ich werde aber meine eigenen Fotos nicht mehr überall zeigen können, denn wir Europäer werden – ebenso wie nach der DSGVO – von vielen Nicht-EU Communities, deren Betreiber weder zahlen noch haften wollen – einfach ausgesperrt werden.

    PS: Über die DSGVO haben Sie sich scheinbar ebenso oberflächlich und ohne Verständnis für die wirkliche Bedeutung informiert wie über das EU Urheberrecht. Denn sonst würden Sie von mir in Ihrem Cookie Banner kein explizites Einverständnis fordern und im Text gleichzeitig den Ihnen auferlegten Schutz meiner Daten ins Lächerliche ziehen.

    1. Grüß Gott nach München, Frau Noack!

      Ich hoffe, Sie habe sich inzwischen wieder etwas entspannt. Erlauben Sie mir bitte, dass ich die Aspekte Ihres Kommentars der Reihe nach abarbeite.

      Mir stellt sich beim Lesen Ihres Artikels die Frage, wer die Folgen des aktuellen Standes von Artikel 13 nicht so ganz verstanden hat. Auch Ihre Wortwahl im Abkanzeln (Dialog kann man das nicht nennen) von Interessensgemeinschaften, die Angst um ihr zukünftiges Überleben haben, ist in meinen Augen ebenso unangebracht wie die des EU Parlaments und der Vertreter der Reform.

      Sie dürfen mir glauben, dass ich mich erheblich eingehender mit dem Thema befasst habe und auch Verständnis für die Materie habe. Ich sitze seit 2003 im Verwaltungsrat der VG Wort; in so einem Ehrenamt lernt man eine Menge übers Urheberrecht und bekommt auch viele Kontakte zu Juristen. Wenn man sich dann noch als Journalist mit eigenem Blog (plus zugehörigem Social-Media-Rattenschwanz*) exponiert, kommt man irgendwann vor lauter Diskussionen nicht mehr zum Arbeiten (= Geldverdienen als Selbständiger). * Ich bin Mitglied mehrerer geschlossener Facebook-Gruppen, denen Urheber verschiedener Genres sowie Fachjuristen angehören, natürlich auch Mitglieder und Ehrenamtliche von GEMA und VG BildKunst. Wenn Sie wüssten, welche Unverschämtheiten und Unterstellungen wir alle seit Wochen Tag für Tag ertragen müssen, hätten Sie mit Sicherheit Verständnis dafür, dass unsere Geduldsfäden ausgefranst sind. Wenn Sie an Sachlichkeit interessiert sind, was ich Ihnen zugute halten möchte, verzichten auch Sie bitte auf völlig unangebrachte Floskeln wie „Angst ums Überleben“. Sie sind doch keine Drama Queen, oder? Sachlichkeit heißt übrigens auch, sich völlig absurde Verallgemeinerungen wie „des EU-Parlaments“ zu verkneifen. Das EP ist sich ja gerade leider überhaupt nicht einig.

      Leider gehen Sie gar nicht auf die Problematik ein, die durch die Ergänzungen im Trilog (Artikel 13 Absatz 4 a und aa) ergänzt wurden und die die Ausnahmen in Artikel 2 wieder entkräften.

      Immerhin haben Sie die aktuelle Fassung gelesen, das ist leider nicht selbstverständlich. Allerdings hatte ich weder die Zeit noch den Anspruch, alle Aspekte der RL zu kommentieren. Als Praktiker mache ich mich bei Fachjuristen zwar schlau und gebe das dabei gewonnene Wissen auch gerne weiter. Ich mache aber nicht deren Arbeit. Deshalb hier nur kurz der Wortlaut (übersetzt mit DeepL):

      4a. Bei der Feststellung, ob der Dienstleister seinen Verpflichtungen aus Absatz 4 nachgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:
      a) die Art, die Zielgruppe und die Größe der Dienste sowie die Art der von den Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Gegenstände;
      b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und deren Kosten für die Dienstleister.

      Das entkräftet keineswegs die Ausnahmen. Der 4a sorgt dafür, dass nicht alles über einen Kamm geschoren wird und dass niemandem vom nationalen Gesetzgeber unzumutbare Pflichten aufgebürdet werden. Er hebelt a) nicht die Definition des OCSSP aus (Hauptzweck Geld verdienen mit fremder Leute Werken) und b) auch nicht den Tatbestand, dass das Hochladen eigener Werke durch die Amateurfotografen keine Urheberrechtsverletzung begründen kann (wer sollte da wessen Rechte verletzen?) und somit die Aufregung gegenstandslos ist.

      4aa. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass sich die Bedingungen, die für neue Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten gelten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und die einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission aufweisen, auf die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Haftungsregelung beschränken und darauf, nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung unverzüglich zu handeln, um die gemeldeten Werke und Gegenstände von ihrer Website zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
      Wenn die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Einzelbesucher dieser Dienstleister mehr als 5 Millionen beträgt, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, müssen sie auch nachweisen, dass sie ihr Möglichstes getan haben, um weitere Uploads der gemeldeten Werke und anderen Gegenstände zu verhindern, für die die Rechtsinhaber relevante und notwendige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

      Diese Regelung erfasst nur OCSSP (Hauptzweck kommerziell…), die neu am Markt sind. Und was verlangt sie denen ggf. ab? Dass sie (wie das heute schon ist) aktiv werden, wenn ihnen eine Urheberrechtsverletzung gemeldet wird. Und wenn die Rechtsinhaber keine Informationen zur Verfügung stellen, brauchen sie gar nichts zu tun.

      Sie gehen ebenfalls nicht darauf ein, dass z.B. auch auf Instagram 99% der hochgeladenen Fotos von den Usern selbst gemacht sind, da gilt nämlich das selbe wie in Foto- und anderen Foren. Statt dessen beschuldigen Sie die Instagram User pauschal des Missbrauchs von Urheberrechten.

      Haben Sie eine empirisch valide Quelle für Ihre Behauptung mit den 99 Prozent oder ist das aus der Luft gegriffen? Ich widerspreche Ihnen hier sehr deutlich. Für Teenager und junge Twens ist Instagram das neue Facebook. Natürlich machen sie viele Selfies und Foodies, an denen sie Rechte hätten, wenn es Werke i.S.d. UrhG oder KUG wären. Aber sie teilen halt auch alles, was ihnen gefällt. Das ist keine Beschuldigung. Die wissen es nicht besser und haben kein schlechtes Gewissen, und Art. 13 erlaubt ihnen sogar, das zu tun, weil Instagram dann pauschale Lizenzen erwerben müsste.

      Sie vergessen ferner, dass man in allen Foren und Social Media Communities Texte, Bilder und Videos hochladen kann und dass nach exaktem Wortlaut von Artikel 13 deshalb mit ALLEN Rechteinhabern Lizenzvereinbarungen getroffen werden müssen. Das sind nicht nur die Mitglieder dieser Communities sondern eben – ALLE.

      Sorry, Sie lesen das falsch. (Auf Artikel 12 komme ich später.)

      An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the rightholders referred to in Article 3 (1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement…

      Schauen wir uns die referenzierte Passage der 2001er-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-RL) mal an:

      Artikel 3
      Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
      (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
      (2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
      a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
      b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
      c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
      d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

      Genau dieses Recht der Öffentlichen Wiedergabe lassen berufsmäßige Urheber von ihren Verwertungsgesellschaften wahrnehmen. Sie haben hierzu Wahrnehmungsverträge mit GEMA, VG Wort, VG BildKunst geschlossen. In der Musik gilt darüber hinaus die so genannte GEMA-Vermutung. Am Beispiel des Kneipenrechts erklärt, heißt das, dass der Wirt seiner Pflicht genüge getan hat, wenn er seine Kneipe der GEMA meldet. Er kann jede Musik spielen. Eine analoge Regelung können die Staaten auch für andere Schutzgegenstände einführen, das steht in Art. 9a. Damit ist jeder Dienst aus dem Schneider, der mit der zuständigen VG (bzw. der ZPÜ, der gemeinsamen Zentralstelle Private Überspielung) einen Lizenzvertrag schließt. Die Tarife müssen angemessen sein, gefährden also niemandes Existenz, und über Gegenseitigkeitsverträge mit VGs in aller Welt ist sogar das Weltrepertoire abgedeckt.

      Und da das nicht geht, werden in Artikel 12 auch folgerichtig die Verwertungsgesellschaften ins Spiel gebracht, …

      Nein, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, ist also keineswegs „folgerichtig“. Das mit den VGs habe ich bereits oben erklärt, bleibt noch das:.

      …die – übrigens gegen geltendes deutsches Recht – 50% der zukünftig an sie überwiesenen Lizenzgebühren für sich behalten dürfen.

      Dieser Satz beweist, mit Verlaub, dass Sie sich nicht einmal ein profundes Halbwissen angelesen haben.

      Also:
      – VGs sind treuhänderisch für ihre Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten tätig, unterliegen staatlicher Rechtsaufsicht und dürfen keine Gewinne erwirtschaften.
      – Die Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten sind weit überwiegend Urheber, zum Teil auch Erben (Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod) und Verleger. Die VG Wort wurde 1958 von Verlegern und Autoren gemeinsam gegründet, nachdem die Autoren allein so etwas nicht geschafft hatten.
      – Die 50 Prozent wurden bis 2012 von der VG Wort an Fachverlage pauschal ausgeschüttet. Diese seit Jahrzehnte praktizierte Aufteilung erklärte der BGH 2016 für unvereinbar mit dem in den Nullerjahren geänderten UrhG.
      – Warum die 50 Prozent Geschichte sind und nicht einmal in dem Bereich wiederkommen werden, in dem sie galten, habe ich oft genug erklärt. Stöbern Sie einfach in meiner Wortpresse herum.

      Aber ich sehe im Gegensatz zu Ihnen neben enormen technischen Problemen bei der Umsetzung absolut nicht, wie ich vom neuen EU Urheberrecht irgendwie profitieren könnte.

      Die enormen technischen Probleme werden sich als Luftnummern erweisen, weil die entsprechenden Szenarien auf falschen Prämissen beruhen.
      Wie Sie als Amateurfotografin von der RL profitieren können, „misses the point“, wie die Amerikaner sagen. Out-of-focus statt Autofocus quasi. Primär geht es darum, die Rechte derer zu schützen, die von ihren Werken leben. Leute wie sie stellen Fotos aus anderer Motivation online. Sie müssen damit nicht an die Öffentlichkeit gehen. Es ist Ihre freie Entscheidung, ob Sie das Risiko eingehen wollen, Bilderdieben hinterherzulaufen. Es kann sich aber für Sie ein Kollateralnutzen aus der RL ergeben. Ich kann nicht sagen, wie das neue UrhG aussehen wird, und auch nicht für die VG BildKunst sprechen. Aber bei uns, bei der VG Wort, bekommen Hobby-Blogger genauso für ihre Onlinetexte Geld wie Profi-Autoren.

      Meine Bilder werden öfters „geklaut und missbraucht“. Allerdings so gut wie nie in der EU sondern in Russland, China, den USA …. also in Communities, bei denen mir das neue EU Urheberrecht gar nicht hilft.

      Mag ja sein, aber spricht das gegen die Richtlinie? Soll man in Europa mutwillig ein schwaches Urheberrecht behalten, nur weil es woanders kein starkes gibt?

      Stellt heute jemand eines meiner Bilder in eine Community innerhalb der EU ein, kann ich doch bereits nach geltendem Recht binnen 24 Stunden eine Löschung verlangen.

      Und: Wie oft passiert das? Und warum spricht das dagegen, eine Richtlinie zu verabschieden, die eine ganze Litanei an Verbesserungen für sehr viele Urheber verspricht?

      Wenn Sie sich mal überlegen, wie viele Fotos jede Sekunde weltweit gemacht werden, ist es fraglich, ob ich es jemals schaffen werde, mein Urheberrecht an meinen Fotos vor meinem Lebensende bei der dann für mich zuständigen Verwertungsgesellschaft durchzusetzen. Vermutlich wird mich das deutlich mehr Anwaltsgebühren kosten, als ich je daran verdienen werde.

      Siehe oben: Sie sollten sich einmal das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und den Wikipedia-Eintrag „Verwertungsgesellschaft“ zu Gemüte führen. Oder das „Über uns“ der GEMA. Dann können Sie mitreden.

      Ich werde aber meine eigenen Fotos nicht mehr überall zeigen können, denn wir Europäer werden – ebenso wie nach der DSGVO – von vielen Nicht-EU Communities, deren Betreiber weder zahlen noch haften wollen – einfach ausgesperrt werden.

      Das ist so neben der Spur, dass ich glaube, Sie suchen krampfhaft nach Gegenargumenten, um auf die EU schimpfen zu können. Die EU ist ein Binnenmarkt mit 500 Millionen Bürgern (okay, bald vielleicht nur noch knapp 450 Mio.). Das Geschäft lassen sich die Amerikaner nicht entgehen. Die Google-Bildsuche wird übrigens auch künftig noch Amerikanern Ihre in deutschen Communities veröffentlichten Fotos zeigen.

      PS: Über die DSGVO haben Sie sich scheinbar ebenso oberflächlich und ohne Verständnis für die wirkliche Bedeutung informiert wie über das EU Urheberrecht. Denn sonst würden Sie von mir in Ihrem Cookie Banner kein explizites Einverständnis fordern und im Text gleichzeitig den Ihnen auferlegten Schutz meiner Daten ins Lächerliche ziehen.

      Wenn Sie es nicht absurd finden, dass ich so einen Zirkus veranstalten muss, weil WordPress vielleicht Google-Schriften verwendet, auch wenn ich überhaupt kein Interesse an den personenbezogenen Daten meiner Leser haben, dann weiß ich auch nicht mehr weiter. Die DSGVO schießt weit über das Ziel hinaus, aber zugleich hindert sie Facebook nicht am exzessiven Datensammeln. Sie profitieren von der Verordnung, das Einkommen sei Ihnen ja gegönnt. Aber für mich ist die DSGVO schon deshalb eine Zumutung, weil normale kleine Unternehmer Profis wie Sie brauchen, weil sie das bürokratische Monster überfordert. Ein Vergleich der Datenschutz-Verordnung mit der Urheberrechts-Richtlinie verbietet sich übrigens wirklich von selbst.

      In dem Sinne: Nichts für ungut.

  2. Die Twitter-Handle der Foristen-Aktivisten ist übrigens bezeichnend: @ForenGegen. Gute deutsche Wutbürger definieren sich wieder darüber, gegen was sie sind. Nicht wofür sie sind. Man ist ja auch gegen Gluten und Laktose. Ich hole mir wahrscheinlich jetzt die Adresse @GegenGegen.

  3. „Ich weiß nicht, ob jemand so dummdreist sein kann, ein geklautes Foto dort hochzuladen und öffentlich als seines auszugeben. Jedenfalls ist dieser Fall höchst unwahrscheinlich oder selten, und das Risiko, aufzufliegen, wäre extrem hoch. Daher wäre es nicht verhältnismäßig, dem Betreiber zuzumuten, die Behauptung des Uploaders zu überprüfen. Er müsste lediglich aktiv werden, wenn jemand einen Bilderklau moniert.“

    1. Dann wäre doch jetziges Recht auch völlig in Ordnung, landet urheberrechtlich geschütztes Material bei z.B: Youtube muss ich als Urheber jetzt auch nur aktiv werden und das Video melden.
    2. Warum ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein User urheberrechtlich geschütztes Material bei der genannten Fotocommunity hochlädt unwahrscheinlicher als bei z.B. Instagram? Wenn nicht, dann brauchen entweder beide Uploadfilter oder keiner?

    „Die Richtlinie ist im Übrigen noch nicht das Gesetz. Der Bundestag kann im Rahmen der Richtlinie einen Wortlaut beschließen, der zweifelsfrei dafür sorgt, dass diese Community ein ernsthaftes Problem bekommt.
    Fazit: Der Text der Richtlinie gibt für die Aufregung der Foristen eigentlich nichts her.“

    Erst sagen Sie, dass die Richtlinie dazu führen kann, dass bei Umsetzung in deutsches Recht ein Wortlaut entstehen kann, der dafür sorgt, dass diese Community ein Problem bekommt. Und dann sagen SIe, dass die Richtlinie für die Aufregung der Foristen nichts hergibt? Diese beiden Aussage widersprechen sich.

    1. Zunächst zum letzten Satz: Danke für den Hinweis. Da fehlte ein k vor ein. Habe es korrigiert.
      Zu 1: Sie haben wahrscheinlich nicht verstanden, worum es bei der Richtlinie geht, nämlich gerade nicht darum, User abzumahnen und Veröffentlichungen zu verhindern, sondern einen Interessenausgleich zu schaffen zwischen der sogenannten Netzkultur (da hat es sich eingebürgert, eigene Videos mit fremden Werken aufzupeppen, ohne die Urheber zu fragen) und dem legitimen Anspruch der Urheber auf faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch Dritte. Notice und Takedown/Staydown bei Youtube passiert in der Tat ständig, ist aber ultima ratio, eben weil es das Lizenzmodell gemäß Art. 13 leider noch nicht gibt. Mit Art. 13 würde der Lachende Dritte (Google) zur Kasse gebeten, denn der macht Geschäft damit. Was ich hier beschreibe, ist ein Sonderfall, bezogen auf das Beispiel Fotocommunity. Nämlich der Plagiatsfall. Youtube und solche Communities sind wirklich ganz unterschiedliche Dinge.
      Zu 2: Bei Instagram laden alle möglichen Leute, insbesondere Jugendliche ohne jegliche Medienerziehung, gedankenlos irgendwelche Sachen hoch, die ihnen gefallen – eigene und geklaute in wilder Mischung. Bei einer Foto-Community meldet man sich an, weil man Amateurfotograf/in ist und Applaus für seine tollen Bilder haben möchte. Es liegt in der Natur der Sache, dass man stolz auf seine Bilder ist und sie toll findet. Wer nicht fotografieren kann, wird nicht die Fotos irgendwo kopieren (klauen), um sich damit wichtig zu machen. Der hat ein anderes Hobby.
      Somit laden Amateure bei der Fotocommunity zwar urheberrechtlich geschütztes Material hoch, aber ausschließlich solches, an dem sie die Rechte haben. Indem sie eigene Bilder selbst hochladen, erteilen sie der Community entweder explizit oder konkludent eine Lizenz (das wird bei praktisch allen einschlägigen Fotosites in den AGB bzw. Nutzungsbedingungen klar geregelt). Damit braucht der Betreiber a priori nichts zu kontrollieren.
      Auch Instagram braucht gem. Art. 13 keinen Upload-Filter, sondern muss eine Pauschallizenz mit einer Verwertungsgesellschaft abschließen. Wie die ausgestaltet wird, regeln später nationale Gesetze.

      1. Haben Sie jetzt eigentlich belegbare Zahlen zu Instagram (die sie ja noch vorhin eingefordert haben) oder nicht?

        Sie schreiben „Bei Instagram laden alle möglichen Leute, insbesondere Jugendliche ohne jegliche Medienerziehung, gedankenlos irgendwelche Sachen hoch, die ihnen gefallen – eigene und geklaute in wilder Mischung.“
        Sind das einfach Ihre Vorurteile, ist das Ihre Erfahrung vom Stöbern auf Instagram (also insbesondere auch durch ihre Erwartung und dessen, was ihnen die Algorithmen anzeigen geprägt) oder sind das nachvollziehbare empirische Erhebungen (und wenn ja auf welcher Grundlage)?

        Ich habe nämlich den Eindruck, dass es zu einem Grossteil um selbstgemachte Bilder geht und dass man „(…) Applaus für seine tollen Bilder haben möchte. Es liegt in der Natur der Sache, dass man stolz auf seine Bilder ist und sie toll findet. “ trifft auf Instagram genau so zu. Insbesondere wird es auch bei den Jugendlichen meines Alters in letzter Zeit verstärkt als Netzwerk und zur Selbstdarstellung benutzt, was die Verwendung von Bildern anderer Urheber deutlich unattraktiver machen würde („was bringt mir das Selfie wo ich selbst nicht drauf bin?“).

        Gesetzt, an diesen Erfahrungen ist etwas dran und ich habe mir das nicht nur eingebildet; wo wäre dann der Unterschied zwischen Instagram und der Photocommunity?

      2. Wenn ich wüsste, wo ich belastbare Zahlen zu Instagram finde, hätte ich sie genannt. Ich maße mir auch keine Schätzung an, dafür schaue ich mir zu selten Instagram-Seiten an. Mir ging es um die kühne Behauptung, 99 Prozent seien eigene Fotos. Instagram hat mit Selfies angefangen, ist aber heute schlicht ein auf visuelle Messages fokussiertes Social Network und offen für alles – bis zu Produktwerbung. Damit ist es etwas grundsätzlich anderes als eine Fotocommunity.

  4. Ich habe dem gemeinnützigen Verein Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet (ZUM) heute folgenden Kommentar unter seinen Offenen Brief gegen Artikel 13 geschrieben:

    Sie haben sich bedauerlicherweise von der Angst anstecken lassen, die von interessierter Seite geschürt wird. Sie schreiben:

    „Erfahrungsgemäß wird erst von den Gerichten entschieden werden, ob wir damit als profitorientiert gelten oder nicht.“

    Ich vermute, dass Sie nur vom Hörensagen ausgehen und solche Erfahrungen selbst noch nicht gemacht haben. Sofern ich mit dieser Annahme richtig liege, werden Sie mit solchen Äußerungen Ihrer gesellschaftlichen Verantwortung als in der Bildung Tätige nicht gerecht.

    Es hilft, sich den Text der Richtlinie (die erst noch in nationales Recht umgesetzt werden muss) in Ruhe durchzulesen, statt ins Blaue zu spekulieren.

    In Artikel 2 Abs. 5 finden Sie die Definition: ‚OnIine content sharing service provider‘ means a provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes. Providers of services such as not-for profit onIine encyclopedias, not-for profit educational and scientific repositories, open source software developing and sharing platforms, electronic communication service providers as defined in Directive 2018/1972 estabIishing the European Electronic Communication Code, online marketplaces and business-to business cloud services and cloud services which allow users to upload content for their own use shall not be considered onIine content sharing service providers within the meaning of this Directive.

    DeepL übersetzt das Juristenenglisch so:

    „Online-Dienstanbieter für die gemeinsame Nutzung von Inhalten“ ist ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, dessen Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer geschützter Gegenstände, die von seinen Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die er aus wirtschaftlichen Gründen organisiert und fördert. Anbieter von Diensten wie gemeinnützige Online-Enzyklopädien, gemeinnützige Bildungs- und Wissenschaftsspeicher, Open-Source-Software, die Plattformen entwickelt und gemeinsam nutzt, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne der Richtlinie 2018/1972 zur Festlegung des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation, Online-Marktplätze und Business-to-Business-Cloud-Dienste und Cloud-Dienste, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte für den eigenen Gebrauch hochzuladen, gelten nicht als Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten im Sinne dieser Richtlinie.“

    Allein schon aufgrund dieser Einschränkung des Geltungsbereichs der RL hängt kein „Damoklesschwert der Klage“ über Ihrem Verein. Artikel 13 gilt a priori nicht für Sie. Damit Sie jemand auf Grundlage eines auf der RL basierenden künftigen Paragrafen im deutschen UrhG verklagen könnte, müsste er nicht nur Belege dafür liefern, dass Ihr gemeinnütziger Verein in Wirklichkeit die getürkte Fassade eines gewinnorientierten Unternehmens sei. Dann wäre zuvor die Eigenschaft als Idealverein anzugreifen und Ihnen nachzuweisen, dass Sie in Wahrheit ein wirtschaftlicher Verein sind. Gelänge das, wäre das Urheberrecht definitiv nicht Ihr größtes Problem. Positiver Umkehrschluss: Solange Sie gemeinnützig bleiben, wovon ich ausgehe, haben Sie nichts zu befürchten. Auch das Argument „große Mengen“ ist relevant. Maßstab sind hier die internationalen Unterhaltungs- und Social-Media-Plattformen (vgl. die Erwägungsgründe, die der Richtlinie vorangestellt sind, Seiten bis 47). Zwischen denen und Ihnen liegen doch wohl einige Zehnerpotenzen.
    Unser hypothetischer Kläger müsste dann auch noch zusätzlich nachweisen, dass ihm ein Schaden dadurch entstanden ist, dass Sie nicht Ihr Möglichstes (heißt: der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwingend anzuwenden) getan haben, um Urheberrechtsverletzungen abzuwenden. Dieser Ihrer Pflicht genügen Sie aber, indem Sie die teilnehmenden Lehrkräfte nur Unterrichtsmaterialien hochladen lassen, von denen sie erklären, dass sie sie selbst erstellt haben bzw. dass nur eigenerstellte, gemeinfreie oder unter CC-Lizenz stehende Illustrationen enthalten sind. (Wenn jemand Sie auf ein geschütztes Werk oder ein Plagiat hinweist, müssen Sie natürlich aktiv werden, aber der Weg zu einer Klage wäre dann immer noch weit.) Wenn ich mich so bei Ihnen auf der Website umsehe, sind Sie da ja offenbar gewissenhaft.

    Sie schreiben: „Bitte bauen Sie keine weiteren Hürden für offene Lern- und Wissensinhalte auf, helfen Sie, vorhandene Hürden abzubauen.“

    Das tun die Abgeordneten nicht. Artikel 13 stellt keine solche Hürde dar.

    Wenn dieser Artikel abgelehnt würde, wären die Folgen fatal für die deutsche Kulturlandschaft.

    Das Oligopol US-amerikanischer Werbe- und Datensammelkonzerne, die im Interesse ihrer Großaktionäre seit Jahren massiv Lobbyarbeit gegen Europas Kulturschaffende treiben (wir Urheber sind für die Konzerne Kostenfaktoren und Renditekiller), kann sich dann nämlich weiterhin aus der Verantwortung stehlen – aus der Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen, die nicht im Worst-Case-Einzelfall stattfinden, sondern tagtäglich zigtausendfach.

    Komponisten, Textdichter und Angehörige vieler anderer künstlerischer Berufe werden dann weiter um eine faire Vergütung betrogen. Deren berufliche Existenz steht auf dem Spiel, und wenn sie nicht mehr von ihrer Arbeit leben können, geht in Europa auch kulturell jede Menge verloren. Das dürfte für Sie als Bildungsarbeiter eigentlich nicht wünschenswert sein.

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