Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege ist auch unter dem neuen Minister Klaus Holetschek noch kein Ausbund an Bürgernähe. Vielleicht wäre das auch zuviel verlangt gewesen. Dass Besuche in Bayerns Altenheimen jetzt wieder ohne Schnelltest möglich sind, hätte man jedenfalls klarer kommunizieren können.
Die Pressestelle des Landratsamts war mal wieder schneller als der Dienstweg: Dass Angehörige von Heimbewohnern mit Beginn dieser Woche keinen frischen Negativbefund mehr vorweisen müssen, war auf der Corona-Landingpage des Amts schon am Wochenende zu lesen. Das Problem war nur: Die Rechtsgrundlage war im Bayerischen Ministerialblatt keineswegs so eindeutig dargestellt, im Gegenteil: Die 13. BayIfSMV (Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) legt in § 11 nach wie vor fest, dass ein negativer Test vorzulegen sei, verweist allerdings darauf, dieser Test unterliege den Maßgaben von § 4, der die Testpflichten regelt. Das ist ein Widerspruch in sich, denn laut § 4 sind die Testpflichten grundsätzlich inzidenzabhängig, wobei der jeweilige Landrat im eigenen Ermessen striktere Anweisungen erlassen darf. Dass ein Test bei niedriger Inzidenz in Wahrheit unnötig ist, kann man sich zwar denken oder zusammenreimen, aber es steht so nicht drin in der Verordnung. Denn dem Wortlaut nach hat ein Test definitiv stattzufinden, nur eben gemäß einer Regel, die an anderer Stelle steht. Das Ob wäre folglich nicht die Frage, nur das Wie.
Dass ein Test, der gar nicht gemacht wird, weil er nicht gemacht werden muss, als Test im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, darauf muss man als Nichtjurist und Nichtbürokrat erst mal kommen. (Vielleicht liegt hier ein Schrödinger’scher Dualismus vor, Sie wissen schon, das mit der Katze, „Besuch im Altenheim ohne Schnelltest“ weiterlesen